Opt-out: Soll mein Patentportfolio im neuen UPC-System wirken oder ist ein Verbleib im klassischen europäischen System vorzuziehen?
Anmelder und Inhaber von europäischen Patenten können über eine Opt-out Erklärung die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichtes (UPC) ausschließen. Der Antrag ist nicht beim EPA sondern beim UPC über das dazugehörige Case Management System zu stellen. Bei Stellung der Opt-out Erklärung behalten die nationalen Gerichte ihre ausschließliche Zuständigkeit. Solange keine Klagen (Verletzungsklage, Nichtigkeitsklage) vor den nationalen Gerichten oder vor dem UPC anhängig sind, kann ein Opt-out Antrag gestellt werden.
Die Opt-out Erklärung kann für eine Übergangszeit von sieben Jahren, verlängerbar auf weitere sieben Jahre, nach Inkrafttreten des UPC gestellt werden. Über eine „Opt-in“ Erklärung kann die Opt-out Erklärung rückgängig gemacht werden. Nach der Übergangszeit ist für europäische Patente ausschließlich das UPC zuständig.
Wichtig zu wissen: Solange kein Opt-out Antrag während der Übergangszeit gestellt ist, eröffnet Art. 83 UPC eine Art „Forum Shopping“ für klassische EP-Bündelpatente, das bedeutet, dass Klagen sowohl beim nationalen Gericht als auch beim Einheitlichen Patentgericht anhängig gemacht werden können.
Zusatzinformation: Drei Monate vor Inkrafttreten des UPC, in der sogenannten „Sunrise-Period“, können Patentinhaber bereits vorzeitig eine Opt-out Erklärung einreichen.
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Einheitspatent Einheitliches Patentgericht
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