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Adidas, die Marke mit den drei Streifen?

Der EuG hat mit Urteil T-307/17 vom 19. Juni 2019 festgestellt, dass Adidas keine Markenrechte an drei parallelen Streifen per se besitzt, insbesondere nicht, dass die drei Streifen für alle Positionen und Richtungen geschützt werden können. Damit bestätigte das Gericht eine Entscheidung des EU-Markenamts EUIPO. Das Gericht hat ausgeführt, Adidas habe nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten EU Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe, obwohl 96,5 Prozent der Deutschen bei den drei Streifen in Bezug auf Sportbekleidung an Adidas denken. Viele von Adidas vorgelegte Beweise seien ungültig, da sie z.B. umgekehrte Farbschemata aufwiesen – weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund anstatt schwarze Streifen auf weißem Hintergrund. Das EUIPO hatte das Logo als Bildmarke für Kleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen eingetragen. Widerspruch gegen die Marke hatte die belgische Firma Shoe Branding Europe eingelegt, die ebenfalls Sportartikel produziert. Schließlich klagte Adidas gegen diese Entscheidung, die nun vom Gericht in Luxemburg allerdings bestätigt wurde. Ob Adidas Berufung vor dem EuGH einlegen wird ist bisher noch offen.

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