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Änderungen im Geschmacksmustergesetz

Bislang wurde der Begriff „Geschmacksmuster“ für ein Schutzrecht verwendet, welches dem Inhaber ein Monopol auf die Form und Farbgestaltung eines Erzeugnisses bietet. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz sind nun seit dem 01. Januar 2014 durchgreifende Änderungen im Geschmacksmustergesetz in Kraft getreten.

Der Begriff des  „Musters“ und „Geschmacksmusters“ wird nun im Rahmen einer sprachlichen Modernisierung in „Design“ und in „eingetragenes Design“ geändert. Als eine weitere wichtige Neuerung wurde das Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingeführt. Bislang gab es keinerlei Möglichkeit, durch ein Verfahren vor dem DPMA die Nichtigkeit eines Geschmacksmusters festzustellen. Zuständig waren bisher die Landgerichte, wobei die notwendige Klage mit hohen Kosten verbunden war. Durch das neu eingeführte Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim DPMA wird somit dem Wunsch Rechnung getragen, ein kostengünstiges und zentrales Verfahren zur Feststellung  oder Erklärung der Nichtigkeit zu schaffen. Die neu eingerichtete Designabteilung des DPMA prüft dabei auf Antrag, ob das fragliche eingetragene Design Neuheit oder Eigenart besitzt. Eine Entscheidung der erstinstanzlich zuständigen Gerichte über die Nichtigkeit erfolgt nunmehr lediglich im Wege der Widerklage.

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