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Apple-Flagship Store

Mit seinem Urteil C-421/13 vom 10.07.2014 hat der EuGH entschieden, dass eine Darstellung einer Verkaufstätte, die nur in der Form einer Zeichnung vorliegt und keine Größen- und/oder Proportionsangaben aufweist, grundsätzlich als Marke auch für Dienstleistungen eingetragen werden kann. Dabei dürfen die Dienstleistungen sich zwar auf Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren bilden. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die anzulegenden Beurteilungskriterien bei einer derartigen zeichnerischen Darstellung einer Verkaufstätte sich nicht von den Beurteilungskriterien für andere Arten von Zeichen unterscheiden.

Im konkreten Fall hatte die Firma Apple eine farbige Darstellung einer Verkaufstätte, von Apple als „Flagship Store“ bezeichnet, als Marke international unter anderem für Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer und darauf bezogene Produktdemonstrationen registriert. Durch das DPMA wurde eine Schutzerstreckung auf Deutschland mit der Begründung abgelehnt, dass die Abbildung einer Verkaufstätte einer Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen entspricht und ferner nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft der Waren verstanden werden kann. Gegen diesen Beschluss hat Apple Beschwerde beim BPatG eingelegt. Das BPatG wiederum hat diese Frage daraufhin dem EuGH als Vorabentscheidung vorgelegt.

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