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Artikel 69 EPÜ | T 2030/20 | Board 3.2.03

In T 2030/20 befasste sich die Kammer mit der Auslegung der Begriffe "Tauchrohr" in Anspruch 1 im Rahmen der Neuheitsprüfung.

Die Patentinhaberin wollte den Begriff „Tauchrohr" in Anspruch 1 des erteilten Patents im engeren Sinne des unmittelbaren Wortsinns verstanden wissen, wonach das Rohr dazu geeignet sein solle, in ein Kulturmedium einzutauchen. Ein Tauchrohr müsse demnach insbesondere lang genug ausgebildet sein, um das Kulturmedium, beispielsweise eine Flüssigkeit wie die Kulturbrühe oder ein Gel, eines angeschlossenen Einweg-Bioreaktors erreichen zu können.

Die Kammer merkte an, dass nach ständiger Rechtsprechung den in einem Patent verwendeten Begriffen die im einschlägigen Stand der Technik übliche Bedeutung zu geben sei, sofern ihnen nicht in der Beschreibung des Patents ein besonderer Sinn zugewiesen wurde (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage 2022, Kapitel II.A.6.3.3; vgl. auch T 1473/19). Sei Letzteres der Fall, könne dies auch dazu führen, dass einem Anspruchsmerkmal gegenüber der im einschlägigen Stand der Technik üblichen Bedeutung im Lichte der Beschreibung eine breitere Bedeutung zukomme. Dies sei im vorliegenden Fall so.

Zwar sei es gemäß den in den Figuren dargestellten Ausführungsformen des Patents, wie von der Patentinhaberin dargelegt, bevorzugt, dass ein Tauchrohr des Patents dazu vorgesehen sei, in eine im Bioreaktor bestimmungsgemäß vorhandene Kulturbrühe einzutauchen. Allerdings weise das Patent dem Begriff "Tauchrohr" in der Beschreibung eine über den eigentlichen Wortsinn hinausgehende, breitere Bedeutung zu, wonach ein Tauchrohr lediglich in den Reaktionsraum ragen könne, also irgendwo innerhalb des Reaktionsraums oberhalb des Flüssigkeitsspiegels enden könne.

Die vorgenommenen Änderungen im Hilfsantrag 1 betrafen die Beschreibung der Tauchrohre in Absätze 46 und 60. Die Kammer war jedoch der Ansicht, dass die unverändert belassenen Absätze der Patentschrift weiterhin definierten, dass die Tauchrohre im Sinne des Patents lediglich lang genug ausgebildet sein müssten, um in den Reaktionsraum zu ragen.

Eine nicht angepasste Beschreibung kann somit eine breitere Bedeutung von Merkmalen eines Anspruches bedeuten, sodass relevanter Stand der Technik, der die Merkmale im engeren Sinne des Anspruches nicht zeigt, neuheitsschädlich werden könnte.

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