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Bösgläubige Markenanmeldung: Keine Eintragung als Druckmittel

Eine Unionsmarke kann gelöscht werden, wenn sie ohne legitimen wirtschaftlichen Zweck beantragt worden ist. Das EuG geht in einem in einem aktuellen Fall davon aus, dass mit der Eintragung lediglich Druck auf andere Unternehmen ausgeübt werden sollte, um möglicherweise Zahlungen zu erhalten.

Hintergrund des Falles war die Löschung einer Marke durch das EUIPO, auf Antrag eines Großhändlers. Dieser nutzte den geschützten Namen für den Vertrieb von Fahrzeugfelgen.

Das hinter dem Antrag stehende Geschäftsmodell ließ beim EuG Zweifel aufkommen: Die österreichische Anmeldung von 2010 war der letzte in einer Kette. Diese Anmeldungen wurden seit 2007 alle sechs Monate wiederholt und dann vom Österreichischen Patentamt wegen Nichtzahlung der Gebühren zurückgewiesen. Eine Verwendung des Namens im geschäftlichen Verkehr war für die Behörden und Gerichte nicht erkennbar. Bemerkenswert war auch, dass alle beteiligten Unternehmen, zwischen denen die Markenrechte mehrfach übertragen wurden, letztlich auf eine Person zurückgeführt werden konnten.

Bereits im Jahr 2016 hatte das Landgericht Köln in diesem Sachverhalt entschieden, dass gegenüber gewerblichen Kunden des Großhändlers nicht mehr behauptet werden darf, dieser habe eine Markenverletzung begangen. Zuvor hatte ein Unternehmen aus dem Netzwerk des Markenanmelders den Händler auf Unterlassung der Nutzung und Anerkennung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht ging davon aus, dass die Berufung auf das ältere Schutzrecht rechtsmissbräuchlich sei. Ähnlich begründete das EUIPO 2019 die Löschung.

Das EuG (Urt. v. 17.01.2024 - T 650/22) hat nun ausführlich begründet, warum es diese Entscheidung der europäischen Behörde für richtig hält. Nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. B Unionsmarken-VO nF sei eine Anmeldung nichtig, wenn der Anmelder "bösgläubig" sei, wenn er also, so die europäischen Richterinnen und Richter, im geschäftlichen Verkehr unlautere Ziele verfolge.

Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die sukzessiven Markenanmeldungen erfolgt seien, um eine Sperrposition gegenüber anderen Nutzern zu erlangen. Es stellte fest, dass Herr A. oder die mit ihm verbundenen Unternehmen durch die sukzessiven nationalen Markenanmeldungen vor Ablauf der Prioritätsfrist diese künstlich um jeweils sechs Monate verlängert haben. Während dieser Zeit konnten sie, gestützt auf das letzte Glied dieser Kette von Anmeldungen, die Priorität der Unionsmarke in Anspruch nehmen. Eine solche Strategie, die nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des "Rechtsmissbrauchs" sei, zeichnete sich dadurch aus, dass zum einen trotz formaler Erfüllung der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Ziel der unionsrechtlichen Regelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht besteht, sich durch willkürliche Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen.

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