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Benennung von Vertragsstaaten in einer Teilanmeldung

In der Sache zu der Entscheidung der Beschwerdekammer J 0012/18 vom 19.05.2020 hat sich der Anmelder und Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Empfangsstelle gewandt, in der der Antrag auf Aufnahme der Benennung Schwedens, Italiens und Frankreichs als gültig benannte Staaten für den Antrag abgelehnt wurde.

In dem Verfahren ging es dabei um eine Teilanmeldung, die aus einer früheren Anmeldung (Stammanmeldung) abgeleitet worden ist. In der früheren Anmeldung hat der Anmelder die Benennung Schwedens, Italiens und Frankreichs vor Einreichung der Teilanmeldung zurückgenommen.

Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hatte über die Frage zu entscheiden, welche Länder in der Teilanmeldung benannt werden können.

Nach Artikel 76 (2) EPÜ gelten alle in der früheren Anmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung einer europäischen Teilanmeldung benannten Vertragsstaaten als in der Teilanmeldung benannt.

Der Beschwerdeführer wollte den Wortlaut des Artikels 76 (2) EPÜ so verstanden haben, dass er lediglich die rechtliche Fiktion einschränkt, dass alle Vertragsstaaten, die in der früheren Anmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung einer europäischen Teilanmeldung benannt sind, in der Teilanmeldung benannt werden, ohne die Möglichkeit des Anmelders zu beschränken, ausdrücklich weitere Staaten in der Teilanmeldung zu benennen.

Die Beschwerdekammer gelang jedoch zu der Auffassung, dass diese Annahme des Beschwerdeführers auf einer willkürlichen Auslegung des Wortlauts von Artikel 76 (2) EPÜ beruht.

Der Wortlaut des Artikels 76 (2) EPÜ erfordert laut der Beschwerdekammer eher eine andere Auslegung, die die Benennung von Staaten nicht nur hinsichtlich der rechtlichen Fiktion, sondern generell auf die in der Stammanmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde benannten Staaten beschränken würde. Die Tatsache, dass die Anmeldung als "Teilanmeldung" bezeichnet wird, impliziere per Definition, dass sie von der früheren Anmeldung getrennt sei und daher zum Zeitpunkt der Einreichung nicht weiter gefasst werden könne als die frühere Anmeldung, aus der sie hervorgeht. Erst nach der Einreichung der Teilanmeldung werde ihr Schicksal von Änderungen, die die frühere Anmeldung betreffen, getrennt. Erst nach der Einreichung der Teilanmeldung habe daher die Rücknahme von benannten Staaten für die frühere Anmeldung keinen Einfluss mehr auf das Verfahren bezüglich der Teilanmeldung.

Nach Artikel 76 (2) EPÜ können somit in der Teilanmeldung nur diejenigen Vertragsstaaten benannt werden, die in der früheren Anmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung benannt worden waren.

Ein zum Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung in der Stammanmeldung verwirkter Benennungsstaat kann in der Teilanmeldung nicht wiederbelebt werden.

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