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BGH-Urteil zum nicht eingetragenen Gemeinschafts- geschmacksmuster

In dem Urteil „Bolerojäckchen“ hat der BGH entschieden, dass eine Klägerin, die Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beansprucht, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass sie Inhaberin des Rechts am nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 14 I, III GGV ist. Hierbei muss die Klägerin nachweisen, dass sie selber oder einer ihrer Arbeitnehmer nach Art. 14 III GGV das Geschmacksmuster entworfen hat oder sie Rechtnachfolgerin ist.

Dieses gilt auch, wenn die Klägerin das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster i. S. d. Art. 11 GGV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Auch in diesem Fall gibt es keine Vermutung der Inhaberschaft der Klägerin. Dies gehe u. a. weder aus den Artt. 17(analog), 85 II GGV noch aus Art. 15 I GGV hervor.  

Im vorliegenden Fall ist es der Klägerin nicht gelungen, nachzuweisen, dass ihre Arbeitnehmer das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entworfen hatten. Zwar hat sie einen von ihrer Arbeitnehmerin stammenden Entwurf eines Bolerojäckchens vorgelegt. Dieser stimmte jedoch nicht mit dem veröffentlichten Bolerojäckchen überein, wobei zuvor das Berufungsgericht aus einer Aussage, dass der Entwurf im Haus der Klägerin weiterentwickelt wurde, keine für die Klägerin günstige Schlussfolgerungen gezogen hatte.

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