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BI-Hub
Der Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat am 14. Oktober 2019 die Beschwerde 25 W (pat) 528/18 der Anmelderin der Markenanmeldung „BI-Hub“ zurückgewiesen. Die Markenstelle des DPMA hatte die Markenanmeldung „BI-Hub“ wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, weshalb die Anmelderin Beschwerde einlegte.
Zur Begründung der Zurückweisung war vom DPMA ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung aus der Buchstabenkombination „BI“ und dem englischen Wort „Hub“ zusammengesetzt sei. Dabei kürze die Buchstabenkombination „BI“ den Begriff „Business Intelligence“ ab, der seit den 1990er Jahren benutzt werde und elektronische Verfahren und Prozesse zur systematischen Analyse von Daten bezeichne. Das Wort „hub“ bezeichne in der englischen Sprache ursprünglich eine (Rad)Nabe bzw. einen Knotenpunkt. In der Elektronik bzw. in der Netzwerktechnik bezeichne der Begriff „hub“ darüber hinaus ein Vermittlungssystem zwischen LAN-Segmenten und Endgeräten. Ein „Hub“ sei in diesem Zusammenhang ein Konzentrationspunkt bzw. ein Netzknoten für eine sternförmige Verkabelung zur Bildung logischer LANs.
Das Bundespatentgericht stimmte dem DPMA insoweit zu, als dass die angemeldete Marke als Wortkombination einen Fachbegriff der Wirtschaftsinformatik darstellt und unterschiedliche Verfahren der Datenanalyse bezeichnet. Insoweit wird die Wortkombination den Fachkreisen aus dem Bereich der Wirtschaftsinformatik im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinerlei Verständnisschwierigkeiten bereiten.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung „BI-Hub“ im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 9 (Software) und den IT-Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 um die Bezeichnung der Art und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen als solche, weshalb die angemeldete Marke nicht schutzfähig ist.