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BPatG – 12 W (pat) 26/23: Zur Auslegung von Figuren (Stahlkolben) - 16. Dezember 2025
Ob Figuren in Patentveröffentlichungen als lediglich schematische Darstellungen anzusehen sind, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, oder als maßstabsgerechte Zeichnungen, ist eine Frage des Einzelfalls, die aus der Sicht des Fachmanns zu beantworten ist, an den sich die Erfindung richtet.
Der Fachmann berücksichtigt dabei neben der Art der Darstellung vor allem die Funktion die der jeweiligen Figur zukommt, wobei für das Vorliegen einer maßstabsgerechten Zeichnung insbesondere spricht, wenn diese dazu dient, in der Beschreibung gelehrte Größenverhältnisse zu veranschaulichen, und diesbezüglich Beschreibung und Figur übereinstimmen.
In dem vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren hat die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) geltend gemacht, dass ein Größenverhältnis aus den Figuren einer Entgegenhaltung eindeutig zu entnehmen sei, wobei der Beschreibung keine entsprechende Offenbarung dieser Größenverhältnisse entnehmbar ist.
Das BPatG teilt diese Auffassung, da die Entgegenhaltung mehrere Kriterien erfüllt. Die Figuren sind hinsichtlich der Art der Darstellung sehr detailliert und im Wesentlichen wie Konstruktionszeichnungen ausgeführt. Ferner besteht eine sehr hohe Übereinstimmung von in der Beschreibung aufgeführten Werten mit den Darstellungen in den Figuren, sodass die Figuren für den Fachmann als maßstabsgetreu angesehen werden. Somit lassen sich weitere Größenverhältnisse aus den Figuren ableiten.
Das BPatG folgt in seinem Beschluss der ständigen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 16. Oktober 2012, X ZB 10/11 – Steckverbindung).