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BPatG 26. Senat (Marken) - Entscheidungsdatum 17. August 2021 - Aktenzeichen 26 W (pat) 505/19 - Die Nuss mit dem Schwips
Bei der Beurteilung, ob eine sloganartige Wortfolge Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, kommt es gemäß 26. Senat des Bundespatentgerichts darauf an, ob die Wortfolge beim angesprochenen Verkehrskreis ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert und/oder einen Denkprozess auslöst.
Die Wortfolge „Die Nuss mit dem Schwips“ ist unter anderem für die Waren „feine Backwaren“, „konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse“, „Schokoladewaren“ und „Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]“ der Klassen 29, 30 und 33 angemeldet worden. Die Prüfungsstelle des DPMA hat die Anmeldung für o.g. Waren zurückgewiesen. Das Amt führt hierzu aus, dass „die angesprochenen Verkehrskreise in den verschiedensten Lebensmittelbereichen an die Formulierung „mit (dem) Schwips“ gewöhn seien und daher die sloganartige Wortfolge nur als Sachhinweis verstehen, dass es sich bei den damit beworbenen Waren um alkoholisierte Produkte auf der Basis von oder unter Zugabe von Nüssen oder Nussgeschmacksvariationen bzw. in Form eines Nusslikörs, Nussbrands oder einer Nussspirituose handele.“
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist unter anderem der Ansicht, eine Nuss könne keinen Alkohol enthalten und mithin keinen Schwips verursachen.
Der 26. Senat des Bundespatentgerichts hat die Ausführungen der Markenstelle im Wesentlichen bestätigt. An die Beurteilung der Unterscheidungskraft (sloganartiger) Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen. Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans verwendet werden, eine Sachaussage enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen.
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die sloganartige Wortfolge „Die Nuss mit dem Schwips“ für die meisten der beanspruchten Waren nicht. Sie ist zwar kurz und prägnant, aber weder interpretationsbedürftig, noch löst sie einen Denkprozess aus. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben sie vielmehr schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 23. April 2018, ohne besonderen gedanklichen Aufwand eindeutig und ausschließlich als schlagwortartige, werbliche Anpreisung der Beschaffenheit und/oder Wirkung oder des Bestimmungszwecks der meisten der in Rede stehenden Produkte, nicht aber als unternehmerischen Herkunftshinweis aufgefasst