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BPatG erklärt Bayer-Dosierungspatent zu Rivaroxaban für nichtig – Generikahersteller setzen sich durch
Der 3. Senat des Bundespatentgerichts hat am 29. Juli 2025 das europäische Patent EP 1 845 961, das eine spezielle orale Dosierung des Blutgerinnungshemmers Rivaroxaban (Handelsname Xarelto®) betrifft, für Deutschland für nichtig erklärt (Az. 3 Ni 11/22 (EP)). Neun Generikahersteller hatten Nichtigkeitsklage erhoben und argumentiert, die beanspruchte einmal tägliche Anwendung beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sondern sei bereits durch klinische Vorarbeiten wie die „Einstein DVT“-Studie nahegelegt. Das Gericht folgte dieser Argumentation. Bayer hatte das 2015 erteilte Schutzrecht zuletzt nur noch in eingeschränkter Form verteidigt, scheiterte damit jedoch. Gegen das Urteil ist Berufung zum Bundesgerichtshof möglich.
Parallel laufen Auseinandersetzungen um die Rolle der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA), deren Datenbank „Lauer-Taxe“ Voraussetzung für den Vertrieb von Generika ist. Während das Landgericht München in erster Instanz eine einstweilige Verfügung zugunsten Bayers erließ, verneinte das Oberlandesgericht eine Prüfpflichtverletzung durch die IFA und Bayer zog seinen Antrag zurück. Damit bleibt ungeklärt, in welchem Umfang die IFA patentrechtliche Bewertungen vor Listungen vorzunehmen hat – ein Streitfeld, das auch andere Arzneimittel betrifft.
Das Urteil des BPatG eröffnet Generikaherstellern nun den Weg, Rivaroxaban-Produkte auf dem deutschen Markt einzuführen. Angesichts milliardenschwerer Umsätze mit Xarelto dürfte Bayer den Rechtsweg ausschöpfen.