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BPatG: Erledigung des Löschungsverfahrens bei Verzicht während der Beschwerdeinstanz

BPatG: Erledigung des Löschungsverfahrens bei Verzicht während der Beschwerdeinstanz

In einem aktuellen Beschluss vom 19. November 2025 hat sich der 35. Senat des Bundespatentgerichts mit der Frage befasst, unter welchen Umständen ein Löschungsverfahren fortgesetzt werden kann, wenn das Schutzrecht während des Verfahrens erlischt.

Verfahrensgang

Die Antragstellerin begehrte die Löschung eines Gebrauchsmusters für eine „Vorrichtung zur Immobilisierung eines Patientenkopfes“. Als Gründe führte sie mangelnde Schutzfähigkeit sowie widerrechtliche Entnahme an. Nachdem das DPMA den Löschungsantrag erstinstanzlich zurückgewiesen hatte, legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Erlöschen während des Beschwerdeverfahrens

Noch während das Beschwerdeverfahren beim Bundespatentgericht anhängig war, verzichtete die Inhaberin auf das Gebrauchsmuster, woraufhin dieses mit Wirkung zum 4. Juli 2024 erlosch. Zusätzlich gab die Inhaberin eine rechtsverbindliche Erklärung ab, unwiderruflich auf alle Ansprüche aus dem Schutzrecht für die Vergangenheit gegenüber der Antragstellerin zu verzichten.

Die Entscheidung des BPatG

Trotz dieses Verzichts wollte die Antragstellerin das Verfahren fortsetzen, um eine Löschung ex tunc (von Anfang an) zu erreichen. Sie argumentierte, dass durch die widerrechtliche Entnahme ein falscher Anschein im Register verbleibe, der die „Erfinderehre“ verletze.

Das BPatG verwarf die Beschwerde jedoch als unzulässig und beschloss, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Begründung:

  • Wegfall der Beschwer: Durch das Erlöschen des Gebrauchsmusters und den Verzicht auf Entschädigungsansprüche fehlt der Antragstellerin die Beschwer.
  • Kein Nachanmelderecht: Im Gegensatz zum Patentrecht sieht das Gebrauchsmustergesetz kein Nachanmelderecht (§ 7 Abs. 2 PatG) bei widerrechtlicher Entnahme vor. Ein „Rechtsreflex“, der ein Feststellungsinteresse rechtfertigen würde, existiert hier nicht. Somit liegt hier ebenfalls keine Beschwer vor.
  • Erfinderehre: Eine Beeinträchtigung der Erfinderehre bei einem bereits erloschenen Recht wurde als rechtlich irrelevant eingestuft. Somit liegt hier ebenfalls keine Beschwer vor. 

Ausblick Da die Frage, ob der Vorwurf der widerrechtlichen Entnahme eine Ausnahme vom Wegfall des Feststellungsinteresses rechtfertigt, von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Quelle: Beschluss BPatG vom 19. November 2025; 35 W (pat) 440/23

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