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Brexit News
London, Januar 2020. Es ist soweit: Mit dem Brexit zum 31. Januar 2020 endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches in der Europäischen Union. Da jedoch noch keine Übereinkunft über ein Handelsabkommen und die zukünftigen Beziehungen zwischen dem Kontinent und Großbritannien erzielt werden konnte, wurde eine Übergangsfrist zum 31. Dezember 2020 vereinbart. Doch was heißt dies für den gewerblichen Rechtsschutz?
Bis zum 31. Dezember 2020 hat dies erstmal kaum spürbare Konsequenzen für Inhaber von Schutzrechten. Sämtliche EU-Schutzrechte gelten nämlich bis dato unverändert auch in Großbritannien.
Nach Ende der Übergangszeit wurde ferner vereinbart, dass EU-Schutzrechte in Bezug auf das Territorium des Vereinigten Königreiches automatisch in britische Schutzrechte umgewandelt werden. Ein Widerspruch gegen eine solche Umwandlung ist jedoch weiterhin möglich. Wenngleich der Brexit noch diverse Unklarheiten bereithält, hat das britische Parlament bereits verschiedene Maßnahmen beschlossen, die einen reibungslosen Ablauf der Umwandlung vorhandener EU-Schutzrechte sicherstellen sollen. Auch die weitere Behandlung der Schutzrechte erfolgt eher sanft. In Bezug auf EU-Marken, die im Zuge dessen in britische, nationale Marken umgewandelt werden, kann beispielsweise eine mangelnde Benutzung in Großbritannien nicht vor Ende der Übergangszeit zur Löschung der jeweiligen Marke führen.
Sollte trotz Verhandlungen während der Übergangszeit ein No-Deal-Brexit eintreten, könnte der Brexit jedoch insbesondere für britische Anwälte und Patentanwälte sowie deren Mandanten spürbar werden. Britische Vertreter könnten nämlich in diesem Fall Ihre Zulassung vor dem EUIPO verlieren. Parteien, die sich zuvor von einem britischen Vertreter als notwendigem Inlandsvertreter haben vertreten lassen, werden daher vom EUIPO aufgefordert werden, einen neuen, zulässigen Inlandsvertreter zu benennen. Schutzrechtsinhaber mit Sitz in der EU, die bisher von einem britischen Vertreter vor dem EUIPO vertreten wurden, sollten sich ferner frühzeitig um Ersatz bemühen, da diese andernfalls vom EUIPO als vertreterlos behandelt werden können und entsprechend fristauslösende Schreiben selbst handhaben müssten.