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Bundestag beschließt das zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Der am 11. Juni 2021 beschlossene Gesetzesentwurf für das zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts soll der weiteren Vereinfachung und Modernisierung des Patentgesetzes (PatG) und anderer Gesetze im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes dienen. Dazu sieht der beschlossene Gesetzesentwurf vor, dass die nach geltendem Recht bereits bestehende Möglichkeit, Verhältnismäßigkeitserwägungen beim Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen, auch in der gerichtlichen Praxis als Korrektiv hinreichend zum Tragen kommt. Dazu sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Unterlassungsanspruch aufgrund einer Patentverletzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden kann.
Durch den neuen § 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist zur Beschränkung des Unterlassungsanspruch ausdrücklich geregelt:
„Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde.“
Für eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem BPatG soll das Verfahren vor dem BPatG gestrafft werden. Außerdem ist die analoge Anwendung einzelner Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patent-, in Gebrauchsmuster und in Halbleiterschutzstreitsachen vorgesehen.