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Bundesverfassungsgericht ebnet den Weg für das Einheitspatent

Das seit spätestens 2013 geplante europäische Einheitspatents zielt darauf ab, für Unternehmen Zeit und Geld zu sparen. Somit soll das Anmelden einer Erfindung nach Angaben der EU-Kommission um bis zu 32.000€ gesenkt werden, indem ein europäisches Patent einmal zentral angemeldet wird und nach einer Prüfung direkt für alle teilnehmenden Staaten gilt, wodurch eine nationale Phase wie bei bisherigen EP oder PCT Anmeldungen obsolet wäre. Als kritisch kann dabei gesehen werden, dass bei einer Nichtigkeitsklage das entsprechende Schutzrecht direkt für alle Staaten fällt. Abgesehen von Spanien und Kroatien sind jedoch alle EU-Staaten beteiligt. Nachdem jahrelang Unklarheit herrschte, ist zumindest rechtliche der Weg für das Einheitspatent aus deutscher Sicht geebnet.

Die deutsche Zustimmung zum Einheitspatent ist obligatorisch für dessen Inkrafttreten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte noch im 13. Februar 2020 ein erstes Gesetz für nichtig erklären müssen (vgl. BVerfGE 153, 74 <74 ff.>), da bei der entsprechenden Abstimmung im Bundestag vom 10. März 2017 die erforderliche Anzahl an Abgeordneten nicht gegeben war. Das unveränderte Gesetz wurde Ende 2020 dann noch einmal beschlossen, es wurden jedoch direkt zwei Verfassungsbeschwerden eingelegt.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht gemäß der Entscheidung des vom 23. Juni 2021 die zwei bestehenden Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache als unzulässig abgewiesen. Es wurde von den Beschwerdeführern insbesondere nicht ausreichend substantiiert, inwiefern eine gravierende Verletzung der Grundrechte vorliegen soll. Somit findet keine weitere Prüfung der Verfassungsbeschwerden im Hauptverfahren statt. Diese richteten sich nicht gegen das Einheitspatent als solches, sondern gegen das einheitliche Patentgericht. Dieses wird zuständig für Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und bestimmte Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts, und soll hierfür eine ausschließliche Zuständigkeit erhalten. Die Beschwerdeführer kritisierten insbesondere das Auswahlverfahren der Richter, welche nur auf Zeit gewählt werden sollen. Dies sei aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch international durchaus üblich und stehe den Anforderungen des Grundgesetztes vor allem bezüglich der richterlichen Unabhängigkeit nicht entgegen. Nicht hinreichend substantiiert war die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen Art. 20 EPGÜ richtet. Dieser betrifft den Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier kann somit das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz ausfertigen. Mit dem tatsächlichen Inkrafttreten des Einheitspatents kann jedenfalls frühestens Anfang 2022 gerechnet werden. Hierfür müssten insbesondere noch die obengenannten Richter berufen werden, wobei auch von der Berufung einiger deutscher Juristen mit Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz auszugehen ist.

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