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Case-Law: Patentability of Computer-Implemented Simulations

Mit ihrer Entscheidung G1/19 zur Patentierbarkeit von computerimplementierten Simulationen hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes klargestellt, dass derartige Simulationen zum technischen Charakter einer Erfindung beitragen können.

Dabei stellte die Große Beschwerdekammer fest, dass eine Prüfung nach dem bekannten COMVIK-Ansatz auch auf computerimplementierte Simulationen anwendbar sei. So sei jeder technische Effekt zu berücksichtigen, der über übliche elektrische Interaktionen eines Computers hinausgeht. Insbesondere sei es auch nicht grundsätzlich erforderlich, dass eine direkte Verbindung zur physikalischen Realität bestünde. Beispielsweise könnten auch Anpassungen des Computers oder eines Datentransfers zu einem technischen Effekt führen.

In Bezug auf Simulationen sieht die Große Beschwerdekammer beispielsweise die Genauigkeit einer Simulation als einen Faktor, der einen Einfluss auf den technischen Effekt haben kann. Algorithmen könnten ferner für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant sein, wenn diese dazu beitragen, die anwendbaren Gleichungen zuverlässig und schnell genug zu lösen.

In Konsequenz aus der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer wird die ständige Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes zu computerimplementierten Erfindungen (CII) in weiten Teilen auch auf computerimplementierte Simulationen übertragbar, so dass in Zukunft wohl weitere spannende Entwicklungen beim Schutz von Simulationen in Europa zu erwarten sind.

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