News

Das EuG stärkt die Eintragungsfähigkeit kurzer Audiosequenzen

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit seinem Urteil vom 10. September 2025 klargestellt, dass auch eine kurze Audio-Melodie als Unionsmarke eintragungsfähig sein kann. Streitgegenstand war eine von den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) am 5. März 2023 beim EUIPO als Unionshörmarke angemeldete kurze Klangfolge (die Klangfolge kann hier abgerufen werden). Mit der Unionshörmarke beabsichtigte die Anmelderin, Schutz für Dienstleistungen der Klasse 39 zu erlangen, insbesondere für Transport- und Beförderungsleistungen sowie für Verpackung und Lagerung von Waren und Reiseveranstaltungen.

Zuvor hatte die zuständige Prüferin des EUIPO die Markenanmeldung mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, die Klangfolge sei so kurz und banal, dass ihr jeder Wiedererkennungswert als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen fehle.

Das EuG folgte dieser Einschätzung jedoch nicht. Das Gericht stellte zunächst klar, dass bereits ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft genügt, um das Eintragungshindernis zu überwinden, und dass für alle Markenkategorien, einschließlich Hörmarken, dieselben Beurteilungskriterien gelten.

Weiterhin betonte das Gericht, dass im Transportsektor zunehmend kurze Jingles eingesetzt werden, um eine wiedererkennbare klangliche Identität in geräuschvollen Umgebungen zu schaffen. Der BVG-Jingle bestehend aus vier verschiedenen wahrnehmbaren Tönen, weise keinen Zusammengang mit den beanspruchten Dienstleistungen auf und sei weder technisch noch funktional bedingt. Auch ein möglicher Einsatz der kurzen Tonfolge als Einleitung von Durchsagen ändere nichts an seiner Funktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen. Gerade in einer lauten Umgebung, wie einem Bahnhof, könne ein kurzer, prägnanter Klang dazu dienen, die angebotenen Dienstleistungen eindeutig einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und sie von Leistungen anderer Anbieter zu unterscheiden.

Auch bei den anderen beanspruchten Dienstleistungen, wie der Verpackung oder Lagerung von Waren, ist nicht ersichtlich, weshalb die kurze Klangfolge nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dienen können sollte.

Demnach hob das EuG insgesamt die Entscheidung der Beschwerdekammer auf (EuG, Urt. v. 10.09.2025 - Az.: T‑288/24). Das Urteil setzt demnach ein deutliches Signal für die wachsende Bedeutung von Hörmarken in einer zunehmend audiovisuell geprägten Markenkommunikation.

Zurück