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Die Mittelsperson bei wiederholten Fälschungsverkäufen auf physischen Marktplätzen
In seinem Beschluss vom 07. Juli 2016 hat sich der EuGH mit dem Begriff der Mittelsperson gemäß Art. 11 S.3 der RL 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auseinandergesetzt. Fraglich war insbesondere, ob ein Vermieter von Flächen eines physischen Marktplatzes als Mittelsperson zu betrachten ist, wenn er Marktflächen an jene Händler vermietet, die unstreitig Markenrechte Dritter verletzt oder gefährdet haben.
Dabei stellte der EuGH heraus, dass es für die Eigenschaft einer Mittelsperson i.S.d. oben genannten Richtlinie bereits ausreichend ist, eine Dienstleistung anzubieten, die zur Verletzung von geistigem Eigentum Dritter genutzt werden kann. Letzteres war auf den in Rede stehenden Verkaufsflächen geschehen, so dass aus Sicht des EuGH der Vermieter dieser Flächen auch als Mittelsperson zu sehen war.
Obwohl der EuGH dabei die Frage offen ließ, inwieweit auch Anbieter weiterer Dienstleistungen, wie z.B. Anbieter von Elektrizität für Marktstände, auf denen Verletzungsgegenstände angeboten werden, unter dem Begriff der Mittelsperson zu sehen sind, stellten die Richter dennoch klar, dass von Dienstleistungsanbietern keine dauerhafte Überwachung der Kunden verlangt werden kann. Vielmehr kann eine gerichtliche Anordnung beantragt werden, die die Mittelsperson verpflichten, Maßnahmen zu treffen, die helfen, erneute Verletzungen durch denselben Verletzer zu vermeiden. Dabei soll insbesondere eine Interessensabwägung zwischen den Interessen der Schutzrechteinhaber und dem freien Handel stattfinden.