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Dubai Schokolade und das Markenrecht

Keine andere Süßigkeit sorgt aktuell für so viel Aufregung wie die Dubai Schokolade. Längst ist die Trend-Schokolade von TikTok in aller Munde angekommen. In zahlreichen neuen und etablierten Medien wird über die Schokolade, bestehend aus Vollmilchschokolade, Pistaziencreme und Taze Kadayif (Teigfäden), berichtet. Unzählige namenhafte Hersteller und solche, die es gerne werden möchten, bieten die Süßigkeit, in stark begrenzter Stückzahl, an. Ein solcher Hype sorgt selbstverständlich auch führ zahlreiche Markenanmeldungen in den dazugehörigen Warenklassen, insbesondere in der Klasse 30 für Schokolade, der Klasse 29 für eine Kombination aus Schokolade und Milchprodukten, der Klasse 43 für Schokoladenverkostungen oder Schokoladencafés sowie der Klasse 35 für den Einzelhandel und Großhandel.

Am 12. November 2024 waren 14 Marken im Zusammenhang mit der Dubai Schokolade beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, beispielsweise die Marke „Dubai Schokolade“.

Dabei stellt sich unweigerlich die Frage, wie die Chancen einer Erteilung einer solchen Marke einzuschätzen sind. Grundsätzlich können als Marke Wörter einschließlich Personennamen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ausgeschlossen vom Schutz sind solche Marken, die „ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, […] der geographischen Herkunft […] dienen können“. Ebenfalls ausgeschlossen sind Marken „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind“. Bei diesen Schutzhindernissen handelt es sich um Einwände, die von den Ämtern vor der Erteilung der Marken überprüft werden. Diese Hindernisse werden auch als „absolute Schutzhindernisse“ bezeichnet.

Um die absoluten Schutzhindernisse zu beurteilen, muss jede Marke einzeln und für sich betrachtet werden. Eine solche beispielhafte Überlegung soll hier für die Marke „Dubai Schokolade“ erfolgen, die am 28. August 2024 eingereicht wurde. Es wird in der Literatur und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Angaben zur geographischen Herkunft, wie beispielsweise der Begriff „Dubai“, freizuhalten und damit nicht eintragungsfähig sind, da ein allgemeines Interesse der ungehinderten Benutzung angenommen wird. Eine Ortsangabe im Namen einer Marke muss nicht zwingend einen Hinweis auf den Herstellungs- oder Vertriebsort geben. Es kann genügen, dass die Entwürfe oder eine bestimmte Rezeptur aus dem betreffenden Gebiet stammen.

Bei der Eintragung einer Marke ist zu überprüfen, ob eine Ortsangabe, wenn nicht aktuell, dann vielleicht zukünftig, eine beschreibende Funktion haben könnte. Gemäß der einschlägigen Literatur ist ein absolutes Schutzhindernis vorhanden, wenn „vernünftigerweise zu erwarten ist, dass das betreffende Zeichen zukünftig als geographische Herkunftsangabe mit den beanspruchten Waren/DL in Verbindung gebracht werden kann“ (Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz - Kommentar, 14. Auflage 2024, § 8, Rn. 533). Ebenfalls scheint bei Großstädten eine stärkere Vermutung vorzuliegen, dass diese zukünftig für Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen.

Allerdings ist zur Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse der Zeitpunkt der Anmeldung im deutschen und europäischen Recht ausschlaggebend (Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz - Kommentar, 14. Auflage 2024, § 8 MarkenG, Rn. 21). Daher scheint sich hier die Frage zu stellen, ob der Begriff „Dubai Schokolade“ bereits zum Eintragungszeitpunkt ausschließlich aus Zeichen bestand, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft dienen können. Wenn hier als Maßstab die Internettrends angenommen werden, könnte darauf geschlossen werden, dass die Bekanntheit erst mit der zweiten Oktoberhälfte drastisch gestiegen ist. Unter dieser Annahme könnte man sagen, dass zum Eintragungszeitpunkt der Begriff „Dubai Schokolade“ nicht so gebräuchlich war, dass der Begriff „Dubai“ auf eine bestimmte Schokoladensorte schließen lässt.

Daher scheint es in diesem Fall eine Abwägungsfrage zu sein, welches dieser zwei Prinzipien verfolgt wird, allerdings scheint einiges dafür zu sprechen, dass der Begriff „Dubai Schokolade“ ohne eine weitere Angabe, die zu einer stärkeren Unterscheidungskraft führt, von einer Eintragung ausgeschlossen sein könnte.

Eine Sonderrolle spielen in diesem Kontext die geographischen Herkunftsangaben. Hier muss das Produkt selbst aus einem bestimmten Ort, aus einer bestimmten Gegend oder aus einem bestimmten Land kommen. Wesentliche Schutzvoraussetzung ist der Zusammenhang zwischen den Eigenschaften Ihres Produkts und dessen Herstellung im Herkunftsgebiet. Der Antrag auf Eintragung einer geschützten geographischen Herkunftsangabe kann beim Deutschen Patent- und Markenamt oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes oder direkt bei der Europäischen Kommission gestellt werden und wird anschließend auf europäischer Ebene geprüft. Bei der geographischen Herkunftsangabe handelt sich demnach um einen Spezialfall im Markenrecht.

Marken, die nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft bestehen, sind von einer Eintragung nicht ausgeschlossen. Eine solche mögliche Eintragung für „Dubai Schokolade“ könnte entweder über die Behörden des betreffenden Drittlandes oder direkt bei der Europäischen Kommission eingereicht werden.

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