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„Elektrochemischer Energiespeicher“
Anforderung an die Klarheit von Patentansprüchen mit Bezug auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichtes (BPatG).
In § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG heißt es, dass eine Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche enthalten muss, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. In der Entscheidung „Elektrochemischer Energiespeicher“ (BPatG, Beschl. vom 22. Mai 2014 – 21 W (pat) 13/10 – rechtskräftig) bewertet das Patentgericht diesen Paragraphen nicht als Formvorschrift, sondern als materiell-rechtliche Vorschrift. Hierzu wird im Beschluss dieser Entscheidung teilweise ohne weitere Begründung festgestellt, dass Ansprüche klar und knapp zu formulieren sind. Ferner heißt es, dass Ansprüche aus sich heraus verständlich sein müssen, und dass der Fachmann lediglich zum allgemeinen Verständnis abstrakt formulierter Begriffe im Einzelfall die Ausführungen der Beschreibung heranziehen darf.
Dadurch wendet sich das Patentgericht deutlich von der deutschen Rechtslage und BGH-Rechtsprechung ab und passt sich vollinhaltlich der Rechtsauffassung und -praxis des EPA an. Wie sich die deutsche Entscheidungspraxis bezüglich der Klarheit von Patentansprüchen weiterentwickelt, bleibt abzuwarten. Aufgrund nicht eingelegter Rechtsbeschwerde wird es im vorliegenden Fall leider keine höchstrichterliche Entscheidung geben.