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Entscheidung der großen Beschwerdekammer des EPA G 03/14: „Klarheitserfordernis im Einspruchsverfahren“

In der Entscheidung G 03/14 hat die große Beschwerdekammer erstmals eindeutig Stellung zum Klarheitserfordernis im Einspruchsverfahren bezogen. Die Entscheidung bestätigt hierbei die bisher bekannte Amtspraxis, dass Klarheitseinwände unberücksichtigt bleiben, solange es nur um die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung geht. Hierunter sind insbesondere folgende Situationen zu verstehen:

  • Bloßes Zusammenfassen erteilter Ansprüche.
  • Zusammenfassen von Ansprüchen unter Streichung einer Alternative.
  • Beschränkendes Streichen von Text unter Beibehaltung einer etwaigen Unklarheit.
  • Streichen fakultativer Merkmale.

Für die Prüfung einer etwaigen Unklarheit bleiben daher nur mehr die Anspruchsänderungen, durch die einzelne Merkmale aus einem anderen Anspruch oder der Beschreibung herausgelöst werden. Auch in diesem Fall setzt die Prüfung allerdings voraus, dass die Unklarheit gerade durch die Änderung entstanden ist.

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