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Entscheidung des BPatG 28. Senat (Marken) vom 21. Januar 2021 (AZ 28 W (pat) 518/20) „Schaffer“

Bei der Beurteilung, ob einer Markenanmeldung ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kommt es gemäß 28. Senat des Bundespatentgerichts nicht darauf an, ob der Bedeutungsinhalt des Anmeldezeichens den Durchschnittsverbrauchern umfassend bekannt ist.

Das Wortzeichen „Schaffer“ ist unter anderem für Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen der Klasse 43 angemeldet worden. Die Prüfungsstelle des DPMA hat die Anmeldung für o.g. Dienstleistung nach vorangegangener Beanstandung zurückgewiesen. Das Amt führt hierzu aus, das Anmeldezeichen „Schaffer“ bezeichne einen „Mann, der die Schiffsmahlzeit anrichtet und besorgt“. Damit weise es einen klaren Bezug zu den tenorierten Dienstleistungen auf. Auf den Vortrag der Anmelderin, dass es sich bei „Schaffer“ um einen Begriff aus der Seemannssprache handele, der im normalen Sprachgebrauch in Deutschland nicht zur Beschreibung von Verpflegungsdienstleistungen verwendet und von Gastronomen daher nicht benötigt werde, um ihre Angebote zu bezeichnen, komme es im Ergebnis nicht an.

Der 28. Senat des Bundespatentgerichts hat die Ausführungen der Markenstelle im Wesentlichen bestätigt. Das Anmeldezeichen „Schaffer“ bedeutet nicht nur „tüchtiger Arbeiter“, sondern auch „Mann, der die Schiffsmahlzeit besorgt und anrichtet“ (vgl. unter „www.duden.de“, Suchbegriff: „Schaffer“). Folglich bringt das Anmeldezeichen zum Ausdruck, dass die Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen auf einem Schiff angeboten oder diese von einer Person ausgeführt werden, die in der Zubereitung von auf Schiffen gereichten Speisen sehr kundig ist. Es erweckt damit die Vorstellung, dass die beanspruchte Verpflegung einen Bezug zu Schiffen aufweist. Mit der von dem gegenständlichen Zeichen vermittelten Sachaussage wird ein sonstiges Merkmal der gegenständlichen Dienstleistung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG benannt. Ein solches umfasst Angaben und Zeichen, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreiben. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das in Rede stehende Zeichen diese Merkmale vollständig charakterisiert oder beschreibt.

Folglich besteht ein aktuelles Interesse, die Bezeichnung „Schaffer“ auch ohne den Zusatz „Mahlzeit“ von Monopolrechten eines Einzelnen freizuhalten. Ob dies zum Zeitpunkt des Beschlusses der Fall ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Versagung der Eintragung nämlich auch dann gebietet, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann.

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