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Entscheidung zur Wort-/Bildmarke „Sophienwald“

BPatG 26. Senat (Marken)
Entscheidungsdatum:  28. November 2024
Aktenzeichen: 26 W (pat) 30/21

Diskussion zum Verkehrskreis; Verständnis der Verbraucher vs. beteiligte Fachkreise durch den 26. Senat

Die Wort-/Bildmarke

wurde am 21. August 2014 für die Klasse 14: Münzen und Klasse 21: Trinkgläser; Weingläser eingetragen und gegen einen gestellten Löschungsantrag aufrechterhalten. Zu dem Löschungsantrag wurde argumentiert, dass die Marke freihaltebedürftig sei, weil sie mit der für sie eingetragenen Warengruppe in Verbindung gebracht werden könne, so dass sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden sei.

Die Markenabteilung hatte zur Zurückweisung des Löschungsantrags ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. „Bei der Bezeichnung „Sophienwald“ handele es sich um die deutsche Bezeichnung eines nunmehr tschechischen Ortsteils („Žofina Hut“) des Ortes „Nová Ves nad Lužnici“, dessen deutsche Bezeichnung seit 1945 nicht mehr verwendet werde. […] Aufgrund der geringen Größe des Ortsteils und der Tatsache, dass die deutsche Bezeichnung des Ortsteils seit über siebzig Jahren nicht mehr verwendet werde, sei davon auszugehen, dass für die allgemeinen deutschen Verkehrskreise die Bezeichnung „Sophienwald“ als beschreibende Ortsangabe nicht verständlich sei und daher nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen könne […]“.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Markeninhaberin bestritt die Behauptungen der Beschwerdeführerin und führte insbesondere an, dass der nicht mehr existente Ort „Sophienwald“ nicht dafür bekannt sei, dass dort heutzutage Glasrohstoffe abgebaut würden. „Wald“ sei ein generischer Begriff, es verbiete sich nach Ansicht der Markeninhaberin anzunehmen, dass jedes Wort mit der Endsilbe „wald“ stets ein geografischer Ort sei.

Die zulässige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich gemäß den Ausführungen des Markensenats nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen.

Bemerkenswert zu der vorliegenden Entscheidung ist, dass der 26. Senat nicht darüber entscheidet, ob es bei dem relevanten Verkehrskreis primär auf den inländischen Durchschnittsverbraucher oder auf den inländischen Fachverkehr ankommt. Der Markensenat geht in der vorliegenden Entscheidung soweit, dass weder dem inländischen Durchschnittsverbraucher noch dem inländischen Fachverkehr „Sophienwald“ zum Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen sei. Demnach entscheidet der Markensenat, dass dem angesprochenen inländischen Fachverkehr zwar die böhmische Glastradition geläufig gewesen sein dürfte, dieser aber keine Kenntnis der von 1790 bis 1945 bestehenden Glashütte „Sophienwald“ unterstellt werden könne.

Aufgrund der vom Senat ermittelten Faktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass der inländische Fachverkehr zum Anmeldezeitpunkt die historische Glashütte Sophienwald gekannt hat. Denn auch bei den inländischen Fachkreisen komme es nach den Ausführungen des 26. Senats nicht auf das Verständnis einzelner konkreter Personen an, die sich aus historischen, aber fachlich nicht notwendigen Gründen mit der Glaserzeugung und den zahlreichen Glashütten im niederösterreichisch-böhmischen Grenzgebiet befassen und diesem Kreis zuzurechnen sind, sondern, auf den Durchschnittsadressaten, der höchstens über Grundkenntnisse der böhmischen Glastradition verfügt.

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