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EU-Gericht stärkt LEGO im Geschmacksmusterfall den Rücken

Das Gericht der Europäischen Union hat kürzlich entschieden, dass LEGO-Steine als Gemeinschaftsgeschmacksmuster schutzfähig sind. Die Entscheidung hebt eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf, die 2019 das Design von LEGO für nichtig erklärt hatte.

Das EUIPO hatte das Geschmacksmuster fälschlicherweise für nichtig erklärt, da es die Relevanz der Anwendung der von Lego geltend gemachten Ausnahme nicht geprüft und nicht alle Erscheinungsmerkmale des Steins berücksichtigt hatte.

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht in Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können. Das Gericht entschied jedoch, dass der Lego-Stein aufgrund seines modularen Charakters eine Ausnahme von dieser Regel darstellt: "Die mechanischen Verbindungselemente von modularen Produkten können ein wichtiges Element der innovativen Merkmale modularer Produkte darstellen und einen wichtigen Vermarktungsvorteil bieten und sollten daher schutzfähig sein". Das Gericht stellte fest, dass das EUIPO die Relevanz der Anwendung der Ausnahmeregelung nicht geprüft hat.

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht in Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Das Gericht vertritt den Standpunkt, dass das fragliche Geschmacksmuster nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von einem angefochtenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt ist. Das fragliche Geschmacksmuster weist eine "glatte Oberfläche auf beiden Seiten der Reihe von vier Noppen auf der Oberseite" auf. Das Gericht wies darauf hin, dass dieses Merkmal vom EUIPO nicht identifiziert wurde, sondern ein Erscheinungsmerkmal des Erzeugnisses darstellte.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann beim EU-Gerichtshof Berufung eingelegt werden.

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