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EU-Gericht Urteil T-44/20: Markenstreit zwischen Chanel und Huawei
Am 26. September 2017 meldete Huawei Technologies Co. Ltd die folgende Bildmarke u. a. für Computerhardware an:
Am 28. Dezember 2017 legte Chanel Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ein, weil die fragliche Marke Ähnlichkeiten mit ihren eigenen älteren französischen Marken aufweise, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen seien:
Das EUIPO weist die Beschwerde von Chanel gegen die Eintragung der Marke von Huawei mit der Begründung zurück, dass die besagten Bildmarken nicht ähnlich zueinander seien. Das EUIPO sah keine Verwechslungsgefahr für das Publikum.
In dem Urteil T-44/20 vom 21 April 2021 weist das Gericht der Europäischen Union die auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtete Klage von Chanel ab. Das Gericht prüft in seiner Würdigung vor allem den Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen.
Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass einander gegenüberstehende Marken für die Beurteilung ihrer Identität oder Ähnlichkeit in derjenigen Form verglichen werden müssen, in der sie eingetragen und angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung verwendet werden.
Dabei stellt es u. a. fest, dass es sich bei der von Huawei angemeldeten Marke um ein Bildzeichen handelt, das aus einem Kreis besteht, der zwei gekrümmte Linien enthält, die wie zwei schwarze, vertikal und gespiegelt angeordnete Buchstaben „U“ aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie im Zentrum eine horizontale Ellipse bilden. Dagegen bestehen die beiden Marken von Chanel aus zwei gekrümmten Linien, die wie zwei schwarze, horizontal und gespiegelt angeordnete Buchstaben „C“ aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie eine vertikale Ellipse bilden; die zweite dieser Marken weist die Besonderheit auf, dass sich diese gekrümmten Linien innerhalb eines Kreises befinden.
Die einander gegenüberstehenden Marken weisen zwar gewisse Ähnlichkeiten, aber auch erhebliche bildliche Unterschiede auf. Bei den Marken von Chanel sind insbesondere die Rundungen der gekrümmten Linien stärker ausgeprägt, die Strichstärke ist breiter, und die Linien sind horizontal ausgerichtet, während die Ausrichtung bei der Marke von Huawei vertikal ist.
Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass sich die Marken unterscheiden.