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EuG, Urteil in den Rechtssachen T-26/21, T-27 /21 und T-28/21 Apple / EUIPO - Swatch “Think Different”

In den Jahren 1997, 1998 und 2005 erwirkte die Apple Inc. (Klägerin) die Eintragung des Wortzeichens „Think Different“ als EU-Marke, unter anderem für die Waren, wie Computer, Computerterminals, Tastaturen, Computerhardware, -software und Multimediaerzeugnisse.

Im Jahr 2016 beantragte die Swatch AG (Streithelferin) beim EUIPO die angegriffenen Marken für verfallen zu erklären und machte geltend, dass die angegriffenen Marken für die betreffenden Waren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden seien.

Am 24. August 2018 erklärte die Löschungsabteilung des EUIPO die angegriffenen Marken für alle betreffenden Waren ab dem 14. Oktober 2016 für verfallen.

Die Beschwerden von Apple gegen die Entscheidungen der Löschungsabteilung wurden von der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO zurückgewiesen.

Im Januar 2021 reichte Apple drei Klagen beim Gericht der Europäischen Union ein. Das Gericht wies die Klagen ab.

Das Gericht stellte fest, dass Apple vor dem EUIPO die ernsthafte Benutzung dieser Marken für die betreffenden Waren in den fünf Jahren vor dem 14. Oktober 2016 (Tag der Einreichung der Anträge auf Verfallserklärung), d.h. vom 14. Oktober 2011 bis zum 13. Oktober 2016, hätte nachweisen müssen.

Apple rügte zum einen, dass das EUIPO den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerdekammer entschied, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Etiketten auf der Verpackung eines iMac Computers, auf denen die angegriffenen Marken abgebildet seien, leicht übersähen. Nach Ansicht des Gerichts hat Apple nicht dargelegt, dass die Berücksichtigung eines hohen Aufmerksamkeitsgrades die Beschwerdekammer zu der Feststellung veranlasst hätte, der Verbraucher hätte die Verpackung bis ins kleinste Detail geprüft und sehr genau auf die angegriffenen Marken geachtet.

Apple trug zum anderen vor, dass die Beschwerdekammer die in der Zeugenerklärung vom 23. März 2017 vorgetragenen Verkaufszahlen der iMac Computer in der gesamten Europäischen Union zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die dieser Erklärung beigefügten Jahresberichte für die Jahre 2009, 2010, 2013 und 2015 enthalten nur Informationen über den weltweiten Nettoabsatz der iMac Computer, liefern aber keine näheren Angaben zu den Verkaufszahlen der iMac Computer in der Europäischen Union.

Ferner rügte Apple die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angegriffenen Marken nicht unterscheidungskräftig seien. Das Gericht stellt fest, dass dieses Vorbringen auf einem verfehlten Verständnis der angefochtenen Entscheidungen beruht, und stellt klar, dass die Beschwerdekammer dem Ausdruck „ Think Different" nicht jedwede Unterscheidungskraft absprach, sondern ihm eine eher schwache Unterscheidungskraft zusprach.

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