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EuG: Wortmarke OPENAI für Software mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 15. Juli 2026 (Az. T‑555/25) entschieden, dass die Wortmarke OPENAI nicht als Unionsmarke für Software und digitale Dienste eingetragen werden kann. Nach Auffassung des Gerichts ist die Bezeichnung beschreibend und weist nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Der US‑amerikanische KI‑Anbieter OpenAI hatte die Eintragung der Marke für Software, digitale Dienstleistungen und Identitätsprüfungen beantragt, doch das EUIPO lehnte die Anmeldung ab, woraufhin OpenAI Klage erhob.

Das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO und stellte fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Begriffe „open“ und „AI“ als geläufige englische Wörter erkennen. Im IT‑Kontext werde „open“ als frei zugänglich, uneingeschränkt oder transparent verstanden, während „AI“ eindeutig für künstliche Intelligenz stehe. In ihrer Kombination beschreibe OPENAI somit unmittelbar offene bzw. zugängliche künstliche Intelligenz und werde nicht als Fantasiebegriff wahrgenommen. Das Zeichen weise damit unmittelbar auf Art, Zweck oder Ziel der beanspruchten Software und Dienste hin.

Rechtlich genügt es für die Zurückweisung einer Markenanmeldung, wenn ein Zeichen in mindestens einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist. Die Bekanntheit des Zeichens spielt dabei keine Rolle; sie kann lediglich bei der Frage einer erworbenen Unterscheidungskraft relevant werden. Frühere Markeneintragungen in der EU oder in Drittstaaten entfalten keine Bindungswirkung, da das Unionsmarkenrecht autonom anzuwenden ist.

Da das EuG den beschreibenden Charakter bereits bejahte, ließ es die Frage der originären Unterscheidungskraft offen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, und OpenAI kann noch Rechtsmittel einlegen.

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