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EuGH Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke „Fack Ju Göhte“ abgelehnt hat, sollte aufgehoben werden
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-240/18 P
Constantin Film Produktion GmbH / EUIPO
Der Generalanwalt vor dem EuGH bekräftigt in den Schlussanträgen, dass die Beleidigende und vulgäre Natur der Marke durch das EUIPO in Bezug auf einen speziellen sozialen Kontext zu einer bestimmten Zeit nicht nachgewiesen wurde. Der Generalanwalt ist dabei der Auffassung, dass der Erfolg des gleichnamigen Films, der trotz seines Titels unumstritten ist, die ordnungsgemäße Genehmigung des Filmtitels und die Freigabe des Films für Jugendliche sowie die Einbeziehung des Films in das Lernprogramm des Goethe-Instituts starke Indizwirkung für die soziale Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf die guten Sitten darstellen.