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EuGH News

In seinem Urteil vom 11. Juni 2020 (C – 833/18) hat der EuGH folgendes festgestellt, dass

die Art. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass der in diesen Artikeln vorgesehene Urheberrechtsschutz auf ein Erzeugnis Anwendung findet, dessen Form, zumindest teilweise, zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, wenn es sich bei diesem Erzeugnis um ein aus einer geistigen Schöpfung entspringendes Originalwerk handelt, weil der Urheber des Werkes mit der Wahl der Form des Erzeugnisses seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft, so dass diese Form seine Persönlichkeit widerspiegelt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob dies der Fall ist.

Somit scheint der EuGH auf den ersten Blick seine strikte Haltung zur Abgrenzung des Urheberrechtes gegenüber dem Patentschutz zugänglichen technischen Lösungen aufzuweichen. Gleichzeitig stellt der EuGH jedoch klar, dass er insoweit an seiner bisherigen Feststellung festhält, dass ein Urheberrechtsschutz nicht zugänglich ist, "wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen oder nur einen so beschränkten Raum gelassen haben, dass die Idee und ihr Ausdruck zusammenfallen“ (Rn 31). Es kann also geschlussfolgert werden, dass trotz hohen Grades an Technizität dennoch bestimmte Ausprägungen eines Erzeugnisses einen eigenen schöpferischen, und damit dem Urheberrechtsschutz zugänglichen Aspekt darstellen können, wenn sich die Umsetzung nicht in der Ausführung der technischen Idee erschöpft.

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