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Europäisches Patentgericht

Am 19. Februar 2013 ist das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) unterzeichnet worden. Gemäß Art. 89 (1) EPGÜ tritt das EPGÜ am 1. Januar 2014 oder am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von Deutschland, Frankreich, Großbritannien und zehn weiteren Staaten oder nach Inkrafttreten einer Anpassung der Verordnung Nr. 1215/2012 in Kraft, je nachdem welcher Zeitpunkt der späteste ist. Derzeit hat noch kein Staat das Übereinkommen ratifiziert. Deutschland und Großbritannien möchten das Abkommen Anfang 2015 ratifizieren.

Ist das Übereinkommen in Kraft, so ist das einheitliche Patentgericht gemäß Art. 32 (1) EPGÜ i. V. m. Art. 2 a), e-g) EPGÜ unter anderem für Verletzungsklagen und Nichtigkeitsklagen für „normale“ europäische Patente und für europäische Einheitspatente ausschließlich zuständig. Für „normale“ europäische Patente ist gemäß Artikel 83 EPGÜ eine Übergangsregelung vorgesehen. So z. B. kann eine Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage bzgl. eines „normalen“ europäischen Patents gemäß Art. 83 (1) EPGÜ innerhalb einer Übergangszeit von sieben Jahren noch vor einem nationalen Gericht erhoben werden.

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