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Face ID: BASF-Tochter trinamiX verklagt Apple wegen Patentverletzung in Texas
Die BASF-Tochter trinamiX GmbH und ihre US-Gesellschaft trinamiX Sensing LLC haben am 3. September 2026 eine Patentverletzungsklage gegen Apple erhoben. Das Verfahren ist vor dem US-Bundesgericht für den westlichen Bezirk von Texas, Abteilung Midland/Odessa, anhängig (Az. 7:26-cv-00348). Die Klägerinnen werfen Apple vor, mit der Gesichts-authentifizierung Face ID in verschiedenen iPhone- und iPad-Modellen sieben US-Patente zu verletzen. Sämtliche geltend gemachten Patente stehen nach der Klageschrift im Eigentum der trinamiX GmbH. Beantragt werden Schadensersatz und die Unterbindung weiterer Verletzungshandlungen.
Im Mittelpunkt stehen Technologien zur optischen Haut- und Materialerkennung. Dabei wird ein Lichtmuster auf ein Gesicht projiziert und das reflektierte Licht ausgewertet, um neben dreidimensionalen Gesichtsinformationen auch Materialeigenschaften zu bestimmen. Die zusätzliche Erkennung menschlicher Haut soll Täuschungsversuche mit Fotografien oder Masken erschweren. Ein entsprechendes Zusammenspiel von Tiefeninformation und Materialklassifizierung ist beispielsweise Gegenstand des geltend gemachten Patents US 12 530 925 B2.
Nach Darstellung der Klägerinnen habe die 2017 mit dem iPhone X eingeführte ursprüngliche Face-ID-Version ihre patentierte Technologie noch nicht verwendet. Der Vorwurf richtet sich gegen spätere Ausführungen, darunter Modelle der iPhone-15-, iPhone-16- und iPhone-17-Reihen sowie verschiedene iPad-Pro-Modelle. Apple soll die geschützte Haut- und Materialerkennung nachträglich integriert haben. Eine gerichtliche Feststellung einer Patentverletzung folgt aus der Klageerhebung jedoch nicht.
Rechtlich führt selbst eine festgestellte Patentverletzung in den USA nicht automatisch zu einem Vertriebsverbot. In seiner Entscheidung eBay v. MercExchange (Az. 05-130) aus dem Jahr 2006 stellte der Oberster Gerichtshof der Vereinigten Staaten (US Supreme Court) klar, dass auch bei einem als rechtsbeständig und verletzt angesehenen Patent eine dauerhafte Unterlassungsanordnung gesondert zu prüfen ist. Die zuvor vom Berufungsgericht angewandte Regel, wonach eine solche Anordnung grundsätzlich zu erlassen sei, wurde verworfen. Entscheidend sind insbesondere ein irreparabler Schaden, die Unzulänglichkeit eines bloßen Geldersatzes, die Interessenabwägung zwischen den Parteien und das öffentliche Interesse. Für trinamiX würde der Nachweis einer Patentverletzung daher allein nicht ausreichen, um ein dauerhaftes Vertriebsverbot durchzusetzen. Ob diese zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleibt ebenso offen wie die Begründetheit der Verletzungsvorwürfe.