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Feta aus Dänemark?

Bereits seit dem Jahr 2002 ist „Feta“ mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 eine sogenannte geschützte Ursprungsbezeichnung nach § 126 (1) MarkenG für Salzlakenkäse aus Griechenland. Eine geschützte Ursprungsbezeichnung besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Damit geht die geschützte Ursprungsbezeichnung, welche rot gekennzeichnet ist, sogar noch über die Anforderungen der geschützten geografischen Angabe hinaus, bei der nur ein Herstellungsschritt in einem bestimmten Gebiet erfolgen muss.

Insbesondere Dänemark hatte es jedoch versäumt, die dort ansässigen Hersteller daran zu hindern, in Dänemark hergestellten Salzlakenkäse als „Feta“ in den Verkehr zu bringen. Die EU-Kommission hat daher Dänemark mehrfach gerügt. Im Verfahren für dem Europäischen Gerichtshof hat nun die Generalanwältin Tamara Capeta in ihrem Schlussantrag festgestellt, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Unionsrecht verstoßen hat, indem es Käse unter Verwendung des Namens "Feta" in Drittstaaten exportiert hat.

Indem Dänemark im eigenen Land hergestellten Käse unter der Bezeichnung "Feta" in Drittstaaten exportiere, verstoße es gegen die VO (EU) 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Dabei stellt das Verhalten Dänemarks nach Auffassung von Capeta jedoch kein Verstoß gegen die Pflicht zu einem loyalen Verhalten nach Art. 4 Abs. 3 EUV dar. Auf der Rechtsstaatlichkeit beruhende Systeme entschieden solche Rechtsstreitigkeiten, indem sie Gerichte ermächtigten, darüber zu befinden, in welchem Sinne das Recht auszulegen sei. Die Frage, in welchem Sinne das Recht auszulegen ist, müsse in freiheitlichen Demokratien anfechtbar sein, und die Partei, deren Verständnis das Gericht nicht bestätige, dürfe nicht als gegenüber dem Rechtssystem illoyal angesehen werden, nur, weil sie sich irre. Anders läge es, wenn ein Mitgliedstaat, nachdem der Gerichtshof das Recht ausgelegt habe, die Anwendung entgegen dieser Auslegung fortsetze.

Der Schlussantrag der Generalanwältin ist für den EuGH nicht bindend, jedoch orientiert dieser sich in seinen Urteilen in der Regel daran.

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