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„Fettabsaugevorrichtung“ BPatG Urteil zur unzulässigen Erweiterung eines EP Patents

Das BPatG hat in der Nichtigkeitssache „Fettabsaugevorrichtung“ (4 Ni 34/12(EP)) entschieden, dass eine auf eine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung gestützte Nichtigkeitsklage bei einem angegriffenen EP-Patent nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ auch dann zur Nichtigerklärung des Streitpatents führt, wenn die unzulässige Erweiterung in der unzulässigen Aufnahme eines einschränkenden Merkmals besteht (uneigentliche Erweiterung) und der Patentinhaber das Streitpatent auch durch Aufnahme einer entsprechenden Schutzrechtserklärung (Disclaimer) verteidigt.

Ein DE-Patent könnte hingegen mittels eines solchen Disclaimers verteidigt werden. Bei der Begründung beruft sich das BPatG auf die Regelung gemäß Art. 123 Abs. 2 u. 3 EPÜ, da es sich bei dem einschränkenden Merkmal um ein nicht ursprünglich in den Anmeldungsunterlagen offenbartes Merkmal handelt und ein Ausschließen des einschränkenden Merkmals eines Anspruchs durch einen Disclaimer zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führt.

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