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„FOOD CONTAINER“
Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.
Der Anmelder der am 17. Oktober 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichten Patentanmeldung, die das Aktenzeichen 10 2019 128 120.2 erhalten hat und dessen Gegenstand gemäß der ordnungsgemäß nachgereichten deutschen Übersetzung mit „LEBENSMITTELBEHÄLTER“ bezeichnet ist, hat in dem dafür vorgesehenen Feld des amtlichen Formblatts der Erfinderbenennung weder den Namen des Anmelders noch den einer anderen natürlichen Person angegeben.
Stattdessen gab der Anmelder folgende Angabe an: „Die Erfindung wurde selbständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt.“
Sinngemäß hat der Anmelder vorgetragen, es entspräche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wenn er sich selbst als Erfinder bezeichnete. Die von ihm entwickelte künstliche Intelligenz (KI) habe selbständig agierend die Erfindung hervorgebracht. Er, der Anmelder, sei zwar der Eigentümer dieser KI, er habe aber auf die Aufgabenstellung und deren Lösung, die zur vorliegenden Erfindung geführt habe, keinerlei Einfluss gehabt.
Mit Beschluss vom 24. März 2020 hat die Prüfungsstelle 57 des DPMA die Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die eingereichte Erfinderbenennung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Anmelders, der sinngemäß unter anderem den Antrag gestellt hat festzustellen, dass es im vorliegenden Fall keiner Erfinderbenennung bedarf, da keine natürliche Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Erfindereigenschaft erfüllt. Das Recht auf das Patent sei auf den Anmelder übergegangen durch Rechtserwerb, da er Eigentümer der künstlichen Intelligenz ist.
Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an gefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA.
Der 11. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) führt dazu aus, dass der Anmelder übersieht, dass es nach deutschem Recht für die Beurteilung, ob eine Erfindung vorliegt und im Sinne von § 4 PatG auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ohne Belang ist, auf welchen tatsächlichen Werdegang die Erfindung sich gründet und ob benannte Personen in zutreffender Weise als Erfinder anzusehen sind; eine Erfindung wird nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt, sodass es gleichgültig ist, ob sie auf bewusstem Denken, systematischem Arbeitseinsatz mit planmäßigen Versuchen oder lediglich auf der Ausnutzung zufällig aufgedeckter, naturgesetzlicher Zusammenhänge beruht oder - wie hier - auf den Einsatz von KI. In keinem der genannten Fälle besteht irgendeine erkennbare Notwendigkeit, auf die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder zu verzichten, um das begehrte Patent zu erhalten.
Hieraus folgt, dass das vom Anmelder beschriebene „Dilemma“, einerseits nach § 124 PatG pflicht- und wahrheitsgemäß die KI als Erfinder benennen zu müssen und hierdurch andererseits die Zurückweisung der Anmeldung zu erleiden, überhaupt nicht besteht. Die in § 124 PatG geregelte Wahrheitspflicht bezieht sich ausschließlich auf tatsächliche Umstände, während es sich bei der Überzeugung des Anmelders, dass nicht er selbst, sondern seine von ihm entwickelte KI der Erfinder sei, lediglich um eine Rechtsmeinung handelt.
Dennoch kann dem Anmelder im Ergebnis ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Seine Überzeugung, dass eine KI in gleicher Weise wie eine natürliche Person als Erfinder in Betracht zu ziehen sei und die Benennung eines entsprechenden Systems als Erfinder statthaft sein müsse, spiegelt eine Rechtsmeinung wider, die mittlerweile von einigen Stimmen für vertretbar angesehen wird. Für das australische Patentrechtssystem hat das Federal Court of Australia die Möglichkeit, eine KI als Erfinder zu benennen, zwischenzeitlich mit einer Entscheidung vom 30. Juli 2021 bejaht (vgl. Az.: VID 108 of 2021). Vor diesem Hintergrund erschien es dem 11. Senat des BPatG unangemessen, dem Anmelder die vorliegende Rechtsverfolgung von vornherein mit der Begründung zu verweigern, dass er jederzeit (wenn auch im Widerspruch zu seiner eigenen Überzeugung) die Möglichkeit gehabt hätte, sich selbst als Erfinder zu benennen.