News
G 1/23 der Großen Beschwerdekammer: Neue Maßstäbe für den Stand der Technik
Eine Erfindung ist patentierbar, wenn sie neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Eine wesentliche Rolle spielt dabei der Stand der Technik. Was genau zum Stand der Technik zählt, hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) mit der Entscheidung G 1/23 vom 2. Juli 2025 nun in einem wichtigen Punkt präzisiert: Sie befasst sich mit der Frage, ob bereits veröffentlichte Produkte, deren Zusammensetzung oder innere Struktur sich nicht ohne Weiteres analysieren und reproduzieren lassen, als Stand der Technik gelten können.
Ausgangspunkt der Entscheidung G1/23 war eine Vorlage der Technischen Beschwerdekammer im Fall T0438/19. In dem zugrunde liegenden Einspruchsverfahren gegen das europäische Patent EP 2 626 911 ging es um spezielle Kunststoffmaterialien für den Einsatz in Solarmodulen.
Konkret ging es um die Frage, ob das bereits vor der Patentanmeldung veröffentlichte und kommerziell erhältliche Polymer „ENGAGE® 8400“ allein durch seine Verfügbarkeit als Stand der Technik zu werten ist. Entgegengehalten wurde, dass die bloße Vermarktung des Produkts „ENGAGE® 8400“ nicht automatisch zu einer ausreichenden Offenbarung der Zusammensetzung führe. Die Reproduktion des Polymers sei für den Fachmann ohne Kenntnis spezifischer Synthesebedingungen nicht ohne weiteres möglich, da diese nicht aus dem erhältlichen Produkt ableitbar seien.
Bislang richtete sich die Beurteilung, ob ein solches Produkt zum Stand der Technik zählt, nach der Entscheidung G 1/92.
Nach G 1/92 gehört ein Produkt dann zum Stand der Technik, wenn:
- es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde,
- ein Fachmann es analysieren und ohne unzumutbaren Aufwand reproduzieren kann,
- unabhängig davon, ob es besondere Gründe gibt, die Zusammensetzung zu analysieren.
Was ist neu?
Die Große Beschwerdekammer setzte sich in G1/23 mit der Auslegung von G 1/92 auseinander, insbesondere mit der dort geforderten Reproduzierbarkeit. Die wesentliche Grundfrage war, ob die öffentliche Verfügbarkeit zur Bestimmung des Stands der Technik ausreicht oder eine technische Reproduzierbarkeit entscheidend ist.
Die Große Beschwerdekammer stellt klar:
Ein vor dem Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung auf den Markt gebrachtes Erzeugnis kann nicht allein deshalb aus dem Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 (2) EPÜ ausgeschlossen werden, weil seine Zusammensetzung oder sein innerer Aufbau vor diesem Zeitpunkt vom Fachmann nicht analysiert und reproduziert werden konnte.
Insbesondere muss die aus der G 1/92 erwartete Reproduzierbarkeit des Produkts in einem weiteren Sinne verstanden werden, nämlich als die Fähigkeit des Fachmanns, das physische Produkt zu erhalten und zu besitzen.
Auch technische Informationen über ein solches Produkt, die vor dem Anmeldetag veröffentlicht wurden, zählen unabhängig davon, ob der Fachmann das Produkt und seine Zusammensetzung oder innere Struktur vor diesem Zeitpunkt analysieren und reproduzieren konnte zum Stand der Technik.
G 1/23 hat weitreichende Auswirkungen auf die Beurteilung der Patentierbarkeit sowie auf Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Europäischen Patentamt, dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) sowie den nationalen Gerichten.
Die Entscheidung betont die maßgebliche Bedeutung der tatsächlichen Zugänglichkeit gegenüber der technischen Reproduzierbarkeit und richtet damit die Praxis des EPAs stärker an den Ansatz des EPGs aus. Zudem unterstreicht sie, wie wichtig der Zeitpunkt der Patentanmeldung ist, um eine neuheitsschädliche Offenbarung durch bereits vor dem Anmeldetag öffentlich zugänglich gemachte Produkte oder technische Informationen über diese Produkte zu vermeiden.