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G 1/24 der Großen Beschwerdekammer: Auslegung von Patentansprüchen
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) hat mit ihrer Entscheidung G 1/24 vom 18. Juni 2025 Klarstellungen zur Anspruchsauslegung getroffen. Ausgangspunkt war eine Vorlage der Technischen Beschwerdekammer (T439/22).
Im Mittelpunkt der Entscheidung standen zwei Fragen: Welche Rechtsgrundlage (Artikel 69 EPÜ und dessen Protokoll oder Artikel 84 EPÜ) ist für die Anspruchsauslegung bei Patentierbarkeitsfragen anzuwenden, und unter welchen Voraussetzungen dürfen Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Ansprüche herangezogen werden?
Die Große Beschwerdekammer stellte fest, dass weder Artikel 69 EPÜ noch Artikel 84 EPÜ allein eine vollständige Grundlage bieten. Die zentrale Klarstellung lautet daher:
- Die Ansprüche sind der Ausgangspunkt und die Grundlage für die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung gemäß Artikel 52 bis 57 EPÜ.
- Die Beschreibung und Zeichnungen sind stets zur Interpretation der Patentansprüche heranzuziehen.
Für Prüfungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren führt die Entscheidung dazu, dass die Beschreibung relevante Auswirkungen für die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung gemäß Artikel 52 bis 57 EPÜ hat. Die Bewertung des relevanten Stands der Technik wird durch die konkreten Definitionen und Ausführungen in Beschreibung und Zeichnungen herangezogen werden können. Inkonsistenzen zwischen Anspruch und Beschreibung könnten somit unmittelbar zu Risiken bei der Bestimmung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit führen.
Diese Entscheidung kann darüber hinaus Auswirkungen für Patentverletzungsverfahren vor nationalen Gerichten haben. Zwar sind die Gerichte rechtlich nicht an die Auslegungspraxis des EPA gebunden, doch dürfte eine einheitliche und konsistente Anspruchsauslegung durch das EPA faktisch die Rechtssicherheit erhöhen und die Gefahr divergierender Interpretationen reduzieren. Gerichte könnten sich künftig an der Auslegung des EPA orientieren, wodurch eine Angleichung an die Praxis des EPG erzielbar ist.