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G2/21 - Nachweis eines technischen Effektes durch nachgereichte Beweismittel
In der oben genannten Entscheidung beschäftigte sich die Große Beschwerdekammer mit der Frage, inwieweit nach dem Anmeldetag eingereichte Beweismittel zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden können.
So ist es im Rahmen des Erteilungsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt grundsätzlich möglich, Beweise, insbesondere in Form von experimentellen Versuchsdaten, nachzureichen, mit denen eine gegenüber dem aufgefundenen Stand der Technik erzielbare vorteilhafte technische Wirkung, glaubhaft gezeigt - und eine erfinderische Tätigkeit begründet - werden kann.
Innerhalb der letzten Jahre scheint es jedoch sukzessive erschwert worden zu sein, solche Daten zum Nachweis der erfinderischen Tätigkeit nachzureichen. Ein erzielbarer technischer Effekt kann zudem nicht ausschließlich mit nachgereichten Daten glaubhaft nachgewiesen werden.
In der jüngsten Entscheidung G 2/21 vertrat die Große Beschwerdekammer des EPA jedoch die Auffassung, dass die Frage der Zulässigkeit von nachträglich eingereichten Beweismitteln zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit, im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung des EPA zu sehen sei, der es nicht erlaubt, nachveröffentlichte Beweismittel allein deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie nach dem Anmeldetag vorgelegt wurden (siehe 1. Leitsatz der Entscheidung).
Darüber hinaus gibt die Große Beschwerdekammer Entscheidungskriterien an die Hand, die bei der Entscheidung darüber - ob nachveröffentlichte Beweismittel zur Stützung einer geltend gemachten technischen Wirkung herangezogen werden können oder nicht - helfen sollen (siehe 2. Leitsatz der Entscheidung).
Die beiden Leitsätze der Entscheidung lauten entsprechend:
1. LS: Die von einem Patentanmelder oder Patentinhaber zum Nachweis einer technischen Wirkung, die für die Feststellung der erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands herangezogen wird, vorgelegten Beweismittel dürfen nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil diese Beweismittel, auf die sich die Wirkung stützt, vor dem Anmeldetag des Streitpatents nicht veröffentlicht waren und erst nach diesem Tag eingereicht wurden.
2. LS: Ein Patentanmelder oder -inhaber kann sich bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit auf eine technische Wirkung berufen, wenn der Fachmann in Kenntnis des allgemeinen Wissensstandes und auf der Grundlage der eingereichten Anmeldung diese Wirkung als von der technischen Lehre umfasst und von dergleichen ursprünglich offenbaren Erfindung verkörpert ableiten kann.