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G3/19

Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat entschieden, dass Pflanzen und deren Erzeugnisse in Europa nicht patentierbar sind, wenn sie mit einem im Wesentlichen biologischen Verfahren gezüchtet wurden.

In den vergangenen Jahren hat die Große Beschwerdekammer des EPA sich des Öfteren mit der Anwendung des Artikels 53(b) EPÜ auseinandergesetzt. Artikel 53(b) EPÜ besagt, dass Pflanzensorten oder Tierrassen oder im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind.

Bereits in vorherigen Entscheidungen (G1/07 und G2/08) wurde festgestellt, dass der Begriff „im Wesentlichen“ einen gewissen Spielraum für einen möglichen Eingriff in die Züchtungen geben kann. Damit waren Verfahren patentierbar, die die Veränderung des Genoms durch einen technischen Eingriff beinhalten. In Folge der weiteren Entscheidungen (G2/12 und G2/13) galten demnach Erzeugnis-Ansprüche und Product-by-Process Ansprüche, die auf Pflanzen oder Pflanzenmaterial gerichtet sind als patentierbar. Dies galt selbst wenn das Erzeugnis durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen wurde.

Im Jahr 2017 ist R. 28(2) EPÜ in die Ausführungsordnung des EPÜs eingeführt worden. Regel 28(2) EPÜ besagt, dass Pflanzen oder Tiere, die ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen wurden, nicht patentierbar sind. Diese Regel steht damit in einem klaren Widerspruch zu den vorangegangenen Entscheidungen in Bezug auf Art. 53(b) EPÜ.

In der vorliegenden Entscheidung scheint nunmehr geklärt, dass vor dem Hintergrund der Regel 28(2) EPÜ Erzeugnis-Ansprüche und Product-by-Process-Ansprüche, die sich auf Pflanzen, Pflanzenmaterial oder Tiere beziehen, die ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen wurden, nicht patentierbar sind. Von dieser Regelung ausgenommen sind Patente, die vor dem 1. Juli 2017 (dem Inkrafttreten der R. 28(2) EPÜ) erteilt wurden, oder Patentanträge, welche vor diesem Datum bereits eingereicht wurden und noch anhängig sind.

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