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Geänderte Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des EPA

Nach ausführlicher Diskussion durch das europäische Patentamt, an welcher wir im Rahmen unseres Engagements bei der FICPI auch beteiligt waren, wurde nunmehr die finale Version der überarbeiteten Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des EPA verabschiedet, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt.

Die Änderungen können beim EPA im Detail eingesehen werden.

Die wichtigste Änderung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern betrifft Artikel 15(1) VOBK. Bisher war die Kammer in inter partes Verfahren gehalten, frühestens zwei Monate nach der Beschwerdeerwiderung zur mündlichen Verhandlung zu laden. Diese Einschränkung wird für die Ladungen als solche nicht mehr gelten. Um gleichzeitig zu vermeiden, dass die dritte Stufe des konvergenten Verspätungsansatzes durch eine (frühzeitige) Ladung ausgelöst wird, sieht eine entsprechende Änderung von Artikel 13 Absatz 2 VOBK nunmehr vor, dass anstelle der Ladung die Zustellung der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 Absatz 1 VOBK (vorläufige Meinung der Kammer) die dritte und strengste Stufe des konvergenten Ansatzes für die Zulassung von  Änderungen in der Beschwerdesache auslöst.

Eine ursprünglich vorgesehene Änderung zur Verkürzung der Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) VOBK von derzeit 4 Monaten auf 2 Monate zu verkürzen, wird vorerst nicht weiterverfolgt. Im Sinne des Beschwerdegegners, der seinen gesamten Fall innerhalb dieser Frist vorbringen muss ist dies zu begrüßen.

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