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Goldhase
Die Schweizer Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli vertreibt seit dem Jahr 1952 seinen „Lindt-Goldhasen“ in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton. In den letzten 30 Jahren wurden in Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen verkauft. Damit betrug der Marktanteil in Deutschland im Jahr 2017 über 40 %. Nach einer von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung kann ein Anteil der Befragten von 70 % den für die Folie des "Lindt-Goldhasen" verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen der Unternehmensgruppe der Klägerinnen zuordnen. Die Klägerinnen sind somit der Auffassung, sie seien Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem goldenen Farbton des „Lindt-Goldhasen“.
Die Beklagte, die Confiserie Heilemann, ist ebenfalls Herstellerin von Schokoladenprodukten. Von ihr wurden im Jahr 2018 sitzende Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie verkauft.
Die Klägerinnen führen nun aus, dass die Beklagte die Benutzungsmarke von Lindt durch den Vertrieb ihrer Schokoladenhasen verletzt. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs ihrer Schokoladenhasen in Anspruch. Außerdem verlangen sie von ihr die Erteilung von Auskünften und begehren die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht.
Der BGH (29. Juli 2021 - I ZR 139/20) hat nunmehr entschieden, dass der Goldhase von Lindt Markenschutz gemäß §4 Nr.2 MarkenG genießt. Der Goldton hat sich als Benutzungsmarke durchgesetzt, obwohl Lindt das Gold nicht als Hausfarbe für alle seine Produkte verwendet. Auch die weiteren charakteristischen Merkmale des Hasen, wie das rote Halsband mit Glöckchen, stehen dem nicht entgegen.
Der BGH hat sich allerdings nicht zu einer möglichen Verwechselungsgefahr zwischen dem Lindt-Goldhasen und dem Schokohasen der Beklagen geäußert. Der Fall wird damit zurück an das Oberlandesgericht in München verwiesen.