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Google gegen VG Media
Inwiefern beeinflussen europäische Vorschriften die deutsche Gesetzeslage? Im Streit zwischen Google und VG Media verhindert eine europäische Richtlinie die Durchsetzung eines deutschen Gesetzes, da die EU-Kommission nicht rechtzeitig unterrichtet worden ist.
Google als Suchmaschinenbetreiber bietet online unter anderem seine automatisierte Nachrichtenseite Google News an, auf welcher Nachrichten aus einem beschränkten Kreis von Quellen zusammengefasst werden. Als Vorschau werden für jede Nachricht Kurzzusammenfassungen, die sogenannten Snippets, angezeigt. Diese Snippets können beispielsweise den ersten Zeilen des zugrundeliegenden Artikels entsprechen. Des Weiteren gilt Google, unter anderem aufgrund des Schaltens von Werbeanzeigen, als gewerblicher Anbieter.
Die VG Media (genau: VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH) ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft die gebündelt Urheberrechte unterschiedlicher Fernseh-, Radiosender und digitaler Verleger verwertet. Dabei treten letztere für die Vertragsdauer die Rechte und Ansprüche ihrer Presseerzeugnisse an die VG Media ab.
Google nutzte laut Klage vor dem Landgericht Berlin seit dem 1.8.2013 unentgeltlich Textausschnitte, Bilder und Videos der Mitglieder der VG Media.
Die Grundlage für die Klage in Deutschland basiert auf dem 2013 in Kraft getretenen nationalen Leistungsschutzrecht. Dieses sollte Presseerzeugnisse und deren Urheber schützen. Es verbietet ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, Presseerzeugnisse, oder Teile davon die über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte hinausgehen, öffentlich zugänglich zu machen.
Dem gegenüber stehen europäische Bestimmungen. Präzise geht es um Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22.6.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der geänderten Fassung vom 20.7.1998.
Diese Richtlinie ist laut europäischem Gerichtshof dahingehend auszulegen, dass das vorliegende nationale Leistungsschutzrecht im Sinne der Bestimmungen eine technische Vorschrift darstellt (EuGH, 12.09.2019 - C-299/17). Der Entwurf einer derartigen technischen Vorschrift muss der europäischen Kommission gemäß der Richtlinie vorab übermittelt werden, was im vorliegenden Fall nicht geschah.
Da die EU-Kommission nicht rechtzeitig über den Gesetzentwurf unterrichtet worden ist, eine Notifizierung aber nach Einschätzung der EuGH-Rechtsprechung obligatorisch gewesen wäre, ist das Gesetz somit nicht anwendbar.
Das Landgericht Berlin muss nun noch abschließend über den konkreten Fall entscheiden.