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„Home of Beauty“ bleibt nicht eintragungsfähig – Bundespatentgericht bestätigt Zurückweisung der Markenanmeldung

BPatG 26. Senat (Marken)
Entscheidungsdatum                          23. April 2026
Aktenzeichen                                     26 W (pat) 59/23

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2026 die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung „Home of Beauty“ zurückgewiesen. Die Entscheidung ist für die Markenpraxis von besonderem Interesse, weil sie sich mit der Frage beschäftigt, wann werblich ansprechende englischsprachige Bezeichnungen noch als Marke dienen können und wann sie vom Verkehr lediglich als beschreibender Hinweis verstanden werden.

Ausgangslage

Die Anmelderin hatte die Wortmarke „Home of Beauty“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Kosmetik, Körperpflege, Tierpflege sowie Aus- und Fortbildungsleistungen im Beauty-Sektor angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung jedoch zurückgewiesen, weil dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Nach Auffassung des Amtes werde die Wortfolge lediglich als „Haus der Schönheit“ oder „Zentrum für Schönheit“ verstanden und beschreibe damit das Tätigkeitsfeld der angebotenen Waren und Dienstleistungen. Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin Beschwerde ein. Sie argumentierte, die Bezeichnung sei nicht unmittelbar beschreibend und erfordere einen gedanklichen Zwischenschritt, um einen werblichen Aussagegehalt zu erkennen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der 26. Senat des Bundespatentgerichts folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts besteht die Wortfolge „Home of Beauty“ ausschließlich aus einfachen englischen Begriffen, die vom deutschen Publikum ohne Weiteres als „Haus der Schönheit“ verstanden werden. Der Begriff „Beauty“ sei längst Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs, während auch die Wendung „Home of“ häufig verwendet werde, um einen Ort besonderer Kompetenz oder Spezialisierung zu beschreiben.

Das Gericht stellte fest, dass entsprechende Formulierungen im Beauty-Bereich bereits vielfach von Kosmetikstudios, Friseursalons und ähnlichen Unternehmen genutzt werden. Verbraucher nähmen die Bezeichnung daher nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahr, sondern lediglich als Beschreibung eines Ortes oder Angebots rund um das Thema Schönheit.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht den beschreibenden Charakter nicht nur für klassische Kosmetikprodukte annahm. Auch bei Reinigungsprodukten, ätherischen Ölen und Tierpflegeartikeln sah es einen engen sachlichen Bezug zum Begriff „Beauty“. Selbst bei Produkten, die nicht unmittelbar der Schönheitspflege dienen, könne die Bezeichnung vom Verkehr als werbliche Aussage verstanden werden, etwa im Sinne eines schönen Zuhauses oder eines gepflegten Erscheinungsbildes von Haustieren.

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Marken im Lifestyle-, Kosmetik- und Dienstleistungsbereich. Viele Unternehmen greifen auf englischsprachige Begriffe wie „Home of“, „World of“, „House of“ oder ähnliche Formulierungen zurück, um Kompetenz, Vielfalt oder Exklusivität zu vermitteln. Das Bundespatentgericht macht jedoch deutlich, dass solche Wendungen markenrechtlich problematisch sein können, wenn sie vom Publikum lediglich als werbliche Beschreibung eines Angebots verstanden werden.

Für Markenanmelder zeigt die Entscheidung, dass werbewirksame und leicht verständliche Begriffe häufig nicht ausreichen, um Markenschutz zu erlangen. Wer eine dauerhaft schutzfähige Marke etablieren möchte, sollte darauf achten, dass die gewählte Bezeichnung über eine reine Sach- oder Werbeaussage hinausgeht und vom Verkehr tatsächlich als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann. Mit der Zurückweisung der Beschwerde bleibt die Marke „Home of Beauty“ daher von der Eintragung ausgeschlossen. Das Gericht bestätigt damit die bisherige Linie der Rechtsprechung, wonach allgemein verständliche und werblich beschreibende Begriffe nicht monopolisiert werden sollen, sondern allen Marktteilnehmern zur freien Verwendung offenstehen müssen.

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