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Kann eine Maschine Erfinder sein?

In den europäischen Patentanmeldungen EP 18 275 163 und EP 18 275 174 hat sich die Eingangsstelle des Europäischen Patentamtes mit der Frage beschäftigt, ob die Nennung einer Maschine als Erfinder die formalen Voraussetzungen des EPÜ erfüllt. Der Anmelder der beiden Patentanmeldungen hatte in den Erfinderbenennungen die Maschine DABUS als Erfinder angegeben. In der beigefügten Eingabe erklärte der Anmelder, dass DABUS ein Typ konnektionistischer künstlicher Intelligenz (KI) sei,  von der er als Arbeitgeber das Recht auf das Europäische Patent erhalten hätte.

Die Eingangsstelle des Europäischen Patentamtes lud zur mündlichen Verhandlung. Der Anmelder hat die Erfinderbenennung nicht abgeändert. Schließlich beschloss die Eingangsstelle die Zurückweisung der Patentanmeldungen.

In ihrer schriftlichen Begründung führt die Eingangsstelle aus, dass die Angabe des Namens einer Maschine nicht den Voraussetzungen der Regel 19 (1) EPÜ genüge. Gemäß Regel 19 (1) EPÜ muss die Erfinderbenennung den Namen, die Vornamen und die vollständige Anschrift des Erfinders, die in Artikel 81 EPÜ genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten. Die Eingangsstelle führt aus, dass Namen von Gegenständen nicht Namen von Personen gleichgesetzt werden dürften. Gegenstände hätten keine Rechte, die ein Name ihnen auszuüben erlauben würde. Insbesondere KI-Systeme und Maschinen hätten zum derzeitigen Zeitpunkt keine Rechte, weil sie keine rechtliche Person vergleichbar zu einer natürlichen oder juristischen Person inne hätten.

Der legale Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens würde gemäß Artikel 58 EPÜ natürlichen Personen, juristischen Personen und juristischen Personen gleichgestellten Rechtsträgern gewisse Befugnisse zuweisen. Das EPÜ würde Nicht-Personen jedoch keinerlei Befugnisse zuweisen, weder als Anmelder, Erfinder noch in irgend einer anderen Rolle in dem Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt. Dies würde ein klares Rechtsverständnis erkennen lassen, dass der Erfinder eine natürliche Person ist. Auf internationaler Ebene sei dieses Rechtsverständnis von den Vertragsstaaten des EPÜ und Patentämtern anderer Staaten bestätigt worden, wohingegen die Eingangsstelle kein nationales Recht aufgefunden hat, dass einen Gegenstand als einen Erfinder anerkennen würde.

Auch würden die Patentanmeldungen nicht die Voraussetzungen der Artikel 81 und Artikel 60 (1) EPÜ erfüllen. Die Erklärung darüber, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat, könne nicht auf ein KI-System oder eine Maschine zurückgeführt werden. KI-Systeme oder Maschinen könnten weder angestellt sein noch ein Recht an einen Rechtsnachfolger übertragen.

Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hatte in jüngeren Entscheidungen bereits erkennen lassen, dass der Erfinder eine natürliche Person sei. Die Beschwerdekammer wurde jedoch noch nicht dazu angerufen in der Frage zu entscheiden, ob eine Entität, die keine natürliche Person ist, als Erfinder anerkannt werden kann. Dem Anmelder steht nun die Beschwerde über die Entscheidung frei, um diese Frage von der Beschwerdekammer beantworten zu lassen.

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