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„Kaufdas Online“ zu ähnlich zu „Kaufland“
Die 2. Kammer des EuG hat in einem Widerspruchsverfahren betreffend die Anmeldung der Unionsbildmarke KAUFDAS ONLINE entschieden, dass die Entscheidung des EUIPO, dass diese Marke der älteren Unionswortmarke „KAUFLAND“ und der älteren Unionsbildmarke „Kaufland“ gemäß Art. 8 I b) der Unionsmarkenverordnung zu ähnlich und daher zu löschen sei, Bestand hat, und damit die Beschwerde von Kaufdas online gegen die Entscheidung des EUIPO zurückgewiesen.
In dem Verfahren spielte insbesondere eine Rolle, dass es sich bei den streitgegenständlichen Marken um Unionsmarken handelt und die Sprachkenntnisse der Verbraucher relevant sind. So ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich auf die Wahrnehmung der beiden Zeichen durch die relevanten Verbraucher innerhalb der gesamten Europäischen Union abzustellen.
Besonders vorteilhaft aus Sicht von Kaufland war, dass eine Unionsmarkenanmeldung bereits dann zurückgewiesen werden kann, wenn eine Verwechslungsgefahr nur in einem Teil der Europäischen Union besteht. Im vorliegenden Fall wurde die Gefahr in Italien und Spanien als besonders hoch angesehen, da der dortige Durchschnittsverbraucher den Zeichen keine inhaltliche Bedeutung beimessen würde. Das EUIPO hatte festgestellt, dass der italienische oder spanische Durchschnittsverbraucher jedenfalls mit den Silben „Kauf“, „Land“ und „das“ mangels fundierter Deutschkenntnisse nichts anfangen könne. Dies kam der Widerspruchsmarke auch bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft zugute, da hier aufgrund des fehlenden Sinngehalts für den Verbraucher eine originäre Kennzeichnungskraft angenommen wurde.
Bei identischen Waren und Dienstleistungen genügte daher eine hinreichend hohe Zeichenähnlichkeit, so dass insgesamt eine Verwechslungsgefahr bejaht wurde.