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Kriterium der Orientierung am Patentanspruch bei äquivalenter Patentverletzung

In der Sache 2 U 42/20 hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der äquivalenten Patentverletzung einer Abstreifeinheit für einen Stempelhalter befasst.

Eine äquivalente Patentverletzung, also eine Patentverletzung eines Patentanspruchs eines erteilten Patents durch ein Produkt, welches im Vergleich zum Patentanspruch durch mindestens ein Austauschmittel abgewandelt ist, verlangt gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH die Erfüllung von drei Kriterien. Die ersten beiden Kriterien sind die technische Gleichwirkung des Austauschmittels und das Naheliegen des Austauschmittels für den Durchschnittsfachmann.

Das dritte Kriterium ist die Orientierung des Fachmanns am Patentanspruch bei der Suche nach dem Austauschmittel. Es wird also verlangt, dass sich die Überlegungen des Fachmanns am Patentanspruch orientieren, an die der Patentinhaber gebunden ist. Es genügt demgegenüber nicht, dass der Fachmann die Abwandlung als technisch sinnvoll und mit der gleichen Wirkung der Lehre des Patentanspruchs versehen erkennt.

In der Begründung zum Urteil vom 8. April 2021 hat das OLG Düsseldorf dieses dritte Kriterium weiter über die bereits bestehende Rechtsprechung hinaus konkretisiert. Für das dritte Kriterium sei nämlich zu unterscheiden zwischen solchen Merkmalen im Patentanspruch, die aus Sicht des Fachmannes stellvertretend für ein bestimmtes technisches Wirkprinzip stehen und solchen Merkmalen, die sich überhaupt nur auf die dem Wortsinn entsprechende Weise umsetzen lassen, weil jede Abweichung sich in einem diametralen Widerspruch zur technischen Lehre des Klagepatents setzt. Nur im ersten Fall sei eine äquivalente Patentverletzung dabei überhaupt möglich.

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