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Markenrechtliche Haftung für verlinkte Google-Anzeigen

Der erste Zivilsenat des BGH hat mit dem Urteil I ZR 29/18 festgestellt, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann.

Damit bestätigte der BGH die Entscheidung 29 U 486/17 des OLG München vom 11.01.2018.

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, sofern die Marke in den Anzeigen aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend verwendet werde, sodass Kunden durch die auf diese Weise ausgenutzte Werbewirkung der Marke (auch) zu Angeboten von Fremdprodukten geleitet werden.

In seiner Entscheidung gab der BGH der Klägerin - der Ortlieb GmbH - Recht, die die Beklagten des Amazon-Konzerns aus ihrer Wortmarke „Ortlieb“ auf Grundlage des § 14 Abs. 5, Abs. 7 MarkenG auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch nahm.

Die Klägerin, die ihre Produkte nicht über die Plattform „amazon.de“ vertreibt, ging in dieser Sache dagegen vor, dass bei der Eingabe von Suchbegriffen für die von der Klägerin vertriebenen Produkte in die Google-Suchfunktion, von den Beklagten gebuchte Anzeigen erschienen, die die betreffenden Suchbegriffe enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, wobei die Angebotslisten neben den Produkten der Klägerin auch Produkte anderer Hersteller zeigten.

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