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Messi vs. Massi

Im Jahr 2011 hat Lionel Messi die Marke „Messi“ mit einem dazugehörigen Bildzeichen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für Bekleidungswaren und Sportwaren angemeldet. Die Marke ist entsprechend eingetragen worden.

Der Markeninhaber der älteren Marke „Massi“ legte daraufhin einen Widerspruch gegen die Eintragung ein mit der Begründung es bestünde Verwechslungsgefahr.

Zunächst gab das EUIPO im Jahr 2013 dem Widerspruch statt und Lionel Messi legte gegen diese Entscheidung beim EUIPO Beschwerde ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück und hielt an der ursprünglichen Auffassung fest, dass zwischen den Zeichen „Massi“ und „Messi“ eine Gefahr der Verwechselung bestehe. Lionel Messi erhob daraufhin Klage beim Gericht der Europäischen Union und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO. Mit Urteil vom 26. April 2018 hob das Gericht die Entscheidung auf, da es der Ansicht war, dass die Bekanntheit des Fußballspielers die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Zeichen neutralisiere und jegliche Verwechslungsgefahr ausschließe.

Die Inhaber der älteren Marke „Massi“ legten gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel ein.

Nun wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Rechtsmittel zurück und entschied (Urt. v. 17.09.2020, Az. C-449/18), dass die Marke des Profifußballers bestehen bleibt. Der EuGH führt aus, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Messi“ und „Massi“ für Sportartikel und Sportbekleidung besteht.

Die Bekanntheit von Lionel Messi neutralisiert die Ähnlichkeit. Das EuG habe zutreffend festgestellt, dass die Bekanntheit des Namens Messi als Familienname eines weltweit bekannten Fußballspielers und Person des öffentlichen Lebens eine allgemein bekannte Tatsache darstelle. Damit sieht der EuGH keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken.

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