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Neuheitsschonfrist für Patente im Vereinigten Königreich?

Der Brexit ist da und hinterlässt auch im Patentrecht Spuren. Derzeit gibt es zwei Möglichkeiten, um im Vereinigten Königreich (UK) Patentschutz zu erlangen. Über eine nationale bzw. UK-Patentanmeldung und über eine Europäische Patentanmeldung, die für das UK validiert wird. In beiden Fällen ist es erforderlich, dass der Erfindungsgegenstand der Patentanmeldung neu und erfinderisch ist. Das heißt, falls die Erfindung durch den Erfinder oder einen Dritten vor der Anmeldung eines Patents der Öffentlichkeit zuging, ist es nicht mehr möglich, auf rechtmäßige Weise Patentschutz zu erlangen.

Die Regierung des UK teilte nun kürzlich ihr Interesse am Beitritt der trans-pazifischen Partnerschaft CPTPP mit, welche Länder wie Japan, Canada, Australien und Neuseeland umfasst. Diese Partnerschaft hätte nicht nur Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch auf das bestehende UK-Patentrecht. Die Partnerschaft gemäß CPTPP erfordert nämlich eine 12-monatige Neuheitsschonfrist für Veröffentlichungen des Erfinders und/oder eines möglichen Patentanmelders. Das bedeutet, würde der Erfinder oder der spätere Patentanmelder seine Erfindung noch vor dem Einreichen einer Patentanmeldung veröffentlichen, stünde ihm bis zu 12 Monate nach dieser Veröffentlichung das Recht auf eine UK Patentanmeldung zu. Die eigene Veröffentlichung vor dem Anmeldetag stünde der Patentanmeldung also nicht patenthindernd im Wege. Eine Regelung, die übrigens auch in den USA besteht.

Die Neuheitsschonfrist würde sich jedoch nur auf UK-Patentanmeldungen auswirken. Im europäischen Patentrecht gibt es keine entsprechende Regelungen. Damit wäre es beispielsweise möglich, dass im UK noch Patentschutz für eine veröffentlichte Erfindung möglich ist, im Rest Europas jedoch nicht mehr. Damit stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Mitgliedschaft des UK im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) auswirken würde.

Unabhängig von den möglichen Veränderungen im UK-Patentrecht empfehlen wir allerdings stets eine möglichst frühzeitige Patentanmeldung vor der Veröffentlichung von Erfindungsaspekten, sodass der gewünschte Patentschutz nicht auf ausgewählte Länder und Regionen beschränkt werden muss. Außerdem sei nochmals darauf hingewiesen, dass eine mögliche Neuheitsschonfrist nur vor Veröffentlichungen des Erfinders oder des etwaigen Anmelders schützen. Das bedeutet, Veröffentlichungen von Mitbewerbern können auch während der möglichen Neuheitsschonfrist Stand der Technik bilden, welcher der eigenen Patentanmeldung patenthindern im Weg stehen kann.

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