News
Nobelpreis für die Erfindung der Genschere CRISPR/Cas9
Heute am 10. Dezember, dem Todestag von Alfred Nobel, wird – in diesem Jahr digital – die Nobelpreis –Medaille verliehen. Der diesjährige Nobelpreis für Chemie geht die beiden Forscherinnen Emmanuelle Charpentier und Jennifer A. Doudna für Ihre Erfindung der genetischen Schere CRISPR/Cas9. Das Komitee tituliert: ein Werkzeug, um den Code des Lebens neu zu schreiben.
Seit Ihrer bahnbrechenden Erfindung im Jahre 2012 ist die Benutzung von CRISPR und die Forschung explodiert. Seitdem sind unzählige Patentanmeldungen für die neue Technologie eingereicht worden.
Noch Anfang diesen Jahres erlitten die direkten Konkurrenten auf dem Gebiet der Grundlagenpatente in Bezug auf CRISPR, das Broad Institute um den Wissenschaftler Feng Zhang einen Rückschlag vor dem Europäischen Patentamt. Das Broad Institute hat im Wesentlichen die von den Nobelpreisträgerinnen bekannte Idee auf Säugetiere übertragen und zum Patent angemeldet. Auch wenn dies womöglich aus dem Gesichtspunkt dessen, dass die Erfinder Charpentier und Doudna die Ersten waren, die die genetische Schere entdeckt haben, gerechtfertigt erscheint, scheiterte die Patentanmeldung des Broad Instituts tatsächlich primär an einem formellen Patenterfordernis, deren mangelnde Erfüllung bewirkt hat, dass die Patentanmeldung wegen einem Mangel einer materiellen Patenterfordernis, hier der Neuheit, gescheitert ist.
So wurde das europäische Patent EP 2 771 468 im Januar 2020 aufgrund mangelnder Neuheit auf der Grundlage von Zwischenliteratur (mit einem wirksamen Datum nach dem Prioritätsdatum und vor dem Anmeldedatum) im Zusammenhang mit einem ungültigen Prioritätsanspruch für ungültig erklärt.
Der europäischen Patentanmeldung ging dabei eine nationalen Anmeldung in den USA zuvor. Die Erfinder wurden automatisch auch als Anmelder registriert. Bei der Einreichung der Anmeldung beim Europäischen Patentamt über das PCT-Verfahren erschien einer der vier ursprünglichen Anmelder jedoch nicht mehr als Erfinder. Der vierte Erfinder hatte sein Prioritätsrecht an eine andere Entität als den Anmelder, so wie es die anderen drei Erfinder getan hatten, übertragen.
Nach Ansicht des EPA führte dies zu einer unwirksamen Übertragung des Prioritätsrechts für Europa. Infolgedessen entschied die Einspruchsabteilung, dass die Prüfungsabteilung das Stammpatent nicht hätte erteilen dürfen.
Die Anmelderin legte anschließend Beschwerde ein. Soweit ohne Erfolg. Die Beschwerdekammer hatte für ihre Entscheidung drei Fragen zu prüfen:
- Sollten das EPA oder nationale Gerichte den Prioritätsanspruch beurteilen?
- Wie ist der Ausdruck "jede Person" nach Artikel 87 (1) des Europäischen Patentübereinkommens auszulegen?
- Regelt das nationale Recht - hier das US-Recht - die Bestimmung "jeder Person", die nach Artikel 87 (1) des EPÜ "ordnungsgemäß angemeldet" hat?
In ihrer Entscheidung (T 844/18) äußerte sich die Beschwerdekammer dahingehend, dass das EPA das Recht habe, über den Prioritätsanspruch zu entscheiden. Darüber hinaus bestätigte die Beschwerdekammer, dass alle Anmelder sowohl bei einer Erstanmeldung als auch bei einer Folgeanmeldung beim Europäischen Patentamt aufgeführt sein müssen, damit das Europäische Patentamt die Priorität gewähren kann. Sie entschied auch, dass die Pariser Verbandsübereinkunft ausreichend sei, um zu bestimmen, wer "jede Person" ist.